Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

in vino veritas / Verbraucherzentrale Sachsen forderte Wahrheit auch in den Vertragsbedingungen von Weinhändlern

(Leipzig) - Wer kennt sie nicht, die freundlichen Aufforderungen von Weinhändlern im Rahmen von Verbrauchermessen, kurz Platz zu nehmen und vom köstlichen Rebensaft zu probieren. Zahlreiche Kunden, die quasi nur aus Dankbarkeit für ein Gratisgetränk größere Mengen Wein bestellen, haben nicht selten im Nachhinein auch noch juristisch das Nachsehen, wenn sie den Vertrag widerrufen wollen.

„Immer wieder“, so die Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, Bettina Dittrich, „werden wir gerade nach Verbrauchermessen, wie der gegenwärtig stattfindenden Haus-Garten-Freizeit-Messe in Leipzig, mit Verbraucheranfragen überschüttet, weil übereilt Verträge geschlossen wurden“. Gleichzeitig weist sie darauf hin, dass nach überwiegender Auffassung der Gerichte die Verträge, die auf derartigen Verbrauchermessen geschlossen wurden, nicht widerrufbar sind.

Auf Grund gehäufter Verbraucherbeschwerden hatte die Verbraucherzentrale Sachsen im Frühsommer 2006 die Vertragsbedingungen der Firma Heinrich Maximilian Pallhuber GmbH & Co. KG, Langenlonsheim/Nahe kritisch unter die Lupe genommen.

In deren auf Verbrauchermessen geschlossenen Verträgen wurde nämlich eine Widerrufsbelehrung erteilt, mit der Verbraucher in den falschen Glauben versetzt wurden, dass sie ihren Vertrag widerrufen könnten. In einem Passus im Kleingedruckten hieß es, dass das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsrecht gewährt wird.

Verbraucher, die auf Grund der im Vertrag erteilten Widerrufsbelehrung daraufhin ihre Verträge widerrufen hatten, bekamen auch prompt mitgeteilt, dass gerade im Rahmen von Verbrauchermessen ein solches gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, da diese nicht als Freizeitveranstaltung gelten.

Da auf Verbrauchermessen aber kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, sei der Vertrag dann eben nicht widerrufbar, so das Pallhuber-Fazit.

Wegen der irritierenden Vertragsbedingungen hatte die Verbraucherzentrale Sachsen das rheinland-pfälzische Weingut abgemahnt und später, weil eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, auch Klage eingereicht. Nach viel juristischem Hin und Her verpflichtete sich das Unternehmen Pallhuber im August 2006 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen doch noch, es bei Zahlung einer Vertragsstrafe für jeden Verstoßfall zukünftig zu unterlassen, in seinen Verträgen Klauseln zu verwenden, in denen es heißt: Ich bestelle zu den umseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auch eine Belehrung über das Widerrufsrecht … enthalten oder anderweitig auf das Bestehen eines Widerrufsrechts hinzuweisen oder eine Widerrufsbelehrung zu erteilen, sofern nicht tatsächlich bei dem zu Grunde liegenden Vertragsabschluss ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht oder ein solches auf vertraglicher Grundlage eingeräumt werden soll.

„Gerade bei Verbrauchermessen ist es empfehlenswert, sich wegen des regelmäßig nicht bestehenden gesetzlichen Widerrufsrechtes vertraglich ein Widerrufsrecht einräumen zu lassen“ resümiert Bettina Dittrich und ergänzt, dass es hierfür zwar keine Pflicht der Unternehmen gibt, aber dass „alle diejenigen Unternehmen, die häufig vollmundig mit einem jederzeit problemlosen Rücktritt werben, damit gut beim Wort genommen werden könnten“.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Sachsen e.V. Pressestelle Brühl 34-38, 04109 Leipzig Telefon: (0341) 696290, Telefax: (0341) 6892826

(sh)

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