Pressemitteilung | (vzbv) Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

vzbv: Verbraucher sollen bis Jahresende Beitragsrückerstattung fordern / Bundessozialgericht verurteilt Beitragsbemessungspraxis der Krankenkassen

(Berlin) - In der letzten Woche hat das Bundessozialgericht die doppelte Beitragsbelastung aus dem Entgelt von geringfügig Beschäftigten für rechtswidrig erklärt. Freiwillig Versicherte müssen die pauschale Abführung von Krankenversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber hinnehmen, ohne dafür einen Leistungsanspruch zu haben; zusätzlich ging bis jetzt das verbleibende Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung noch in die Beitragsberechnung aus der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mit ein. Auch das Gesundheitsministerium hatte auf eine Anfrage im Bundestag vor einiger Zeit diese Praxis für rechtens erklärt.

"Damit ist jetzt Schluss", so die Juristin Anette Marienberg vom Verbraucherzentrale Bundesverband. Die pauschale Abführung des Krankenversicherungsbeitrags durch den Arbeitgeber sei auch bei freiwillig Versicherten abschließend, eine nochmalige Berücksichtigung des Entgelts bei der Bemessung des Beitrags ist nicht zulässig. Da Ansprüche auf Beitragsrückerstattung grundsätzlich nach 4 Jahren zum Jahresende verjähren, sollten Anträge darauf, soweit sie sich auf das Jahr 1999 beziehen, noch in diesem Jahr gestellt werden, rät Anette Marienberg den Versicherten.

Geklagt hatten vor dem Bundessozialgericht freiwillig versicherte Rentner, die eine geringfügige Tätigkeit ausübten und von ihren Krankenkassen quasi zweimal Beiträge aus dem Entgelt bezahlen mussten, einmal pauschal 10 Prozent, die vom Arbeitgeber abgeführt wurden, einmal den jeweils bei der Kasse geltenden Beitragssatz von beispielsweise 13,3 Prozent. Das Arbeitsentgelt wurde damit zu über 20 Prozent allein mit Krankenversicherungsbeiträgen belastet. So erging es aber allen freiwillig Versicherten, die eine geringfügige Tätigkeit ausübten, z.B. Selbstständige, Beamte, Sozialhilfeempfänger. Es dürften über 100 000 Versicherte betroffen sein, die Geld zurück bekommen können. Die Regelung, dass ein Pauschalbetrag von 10 Prozent an die Kassen abgeführt werden muss, gilt seit April 1999.

Die Verbraucherverbände haben die Praxis der Beitragsbemessung der Kassen, gerade da freiwillig Versicherte gegenüber den Pflichtversicherten benachteiligt werden, häufig kritisiert. An diesem Punkt sticht die Ungerechtigkeit wegen der doppelten Berücksichtigung des Einkommens aber geradezu ins Auge.

Darauf, dass die Krankenkassen freiwillig die zuviel berechneten Beiträge erstatten werden, sollte man sich nicht verlassen, so Anette Marienberg. Wer den Antrag auf Erstattung jetzt stellt, vergibt sich nichts. Alle freiwillig Versicherten, die im Jahr 1999 eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt haben, sollten nicht länger warten. Selbst wenn im Einzelfall doch kein Erstattungsfall vorläge, etwa wenn der Mindestbeitrag sowieso erhoben werden muss, ist eine beantragte Überprüfung durch die Krankenkasse ein berechtigtes Anliegen der Versicherten.

Quelle und Kontaktadresse:
vzbv Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Markgrafenstr. 66, 10969 Berlin Telefon: 030/258000, Telefax: 030/25800218

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