Verbändereport AUSGABE 3 / 2006

Berufsverband und Kleine AG

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Regelmäßig bedienen sich Berufsverbände zur Abwicklung von wirtschaftlichen Aktivitäten einer Gesellschaft mir beschränkter Haftung – GmbH – als sogenannte Servicegesellschaft. Nach der Schaffung der Kleinen Aktiengesellschaft – Kleine AG – lassen sich die wirtschaftlichen Aktivitäten aus einer Kleinen AG meist einfacher abwickeln als dies aus der GmbH möglich ist. Diese Rechtsform wird jedoch selten benutzt, da sie noch nicht so bekannt ist.

Im Gegensatz zu den großen als Publikumsgesellschaften strukturierten und börsenorientierten Aktiengesellschaften (AG) ist die Kleine AG personalistisch geprägt, indem sie regelmäßig nur eine geringe Anzahl von Anteilseignern aufweist, deren Anteile nicht an der Börse gehandelt werden. Bei ihr handelt es sich nicht um eine eigenständige Rechtsform. Sie ist mit der Aktienrechtsform von 1994 eingeführt worden, um den Finanzplatz Deutschland durch die Schaffung von Vereinfachungsregelungen im Aktienrecht gezielt zu fördern und auch personalistisch geprägten Unternehmen den Weg in diese Rechtsform zu ebnen.

Für eine Umwandlung eines bereits bestehenden Unternehmens in eine Kleine AG können zusätzlich die Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung außerhalb der Börse, der Vorbereitung des Generationswechsels, Imageaspekte, die Unabhängigkeit vom Einfluss der Gesellschafter und die Möglichkeit der Anstellung eines qualifizierten Fremdmanagements sprechen.

AG und Kleine AG

Das Aktiengesetz enthält für die Kleine AG eine Reihe von Vereinfachungsregelungen, die überwiegend dadurch motiviert sind, dass ihre Anteile nicht börsennotiert sind. Abweichend von der früher geltenden Regelung, dass bei der Gründung einer AG mindestens fünf Personen an der Feststellung der Satzung und der Aktienübernahme beteiligt sein mussten, kann die Kleine AG von nur einer Person gegründet werden. Während die Beschlüsse der Hauptversammlung einer börsennotierten AG notariell zu beurkunden sind, reicht bei der Kleinen AG die Unterzeichnung der Niederschrift durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats aus. Lediglich für die regelmäßig mit einer Dreiviertelmehrheit der Aktionäre zu fassenden Grundlagenbeschlüsse sieht das Gesetz noch eine notarielle Beurkundung vor. Die persönlichen Daten der Anteilsinhaber sind – anders als bei der GmbH – nicht aus dem Handelsregister ersichtlich.

Für die Kleine AG gelten nicht die auf Publikumsgesellschaften zugeschnittenen Vorschriften über die Einberufung der Hauptversammlung, so dass auf die Einhaltung sämtlicher Formalien für die Einberufung der Hauptversammlung verzichtet werden kann, wenn die Aktionäre der Kleinen AG eine Vollversammlung abhalten. Der Aufsichtsrat einer AG muss zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehen. Bei nach dem 9.8.1994 eingetragenen Kleinen AGs bleibt der Aufsichtsrat mitbestimmungsfrei, wenn die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nicht mehr als 500 beträgt. Die Regelungen zur Kleinen AG entstanden aus dem Bedürfnis nach einer Rechtsformalternative zur GmbH für mittelständische Unternehmen.

Kapitalbeschaffung in der Kleinen AG

Die AG ist die einzige Rechtsform, die es ermöglicht, sich über die Börse Eigenkapital zu beschaffen. Dagegen müssen bei der GmbH und den Personengesellschaften Investitionen über Kredite finanziert werden. Aber auch ohne die Absicht eines GoingPublic stellt die Wahl einer Kleinen AG eine interessante Alternative zur GmbH dar: Sie kann im Rahmen der Ausgabe neuer Aktien das Eigenkapital aufstocken, wodurch sie weniger von Krediten abhängig ist als andere Gesellschaftsformen.

Die AG bietet aufgrund ihrer Managementstruktur – grundsätzlich wie die GmbH – insbesondere Möglichkeiten für Unternehmen, in denen die Einbindung der Anteilseigner auf eine finanzielle Beteiligung beschränkt bleiben soll. Im Unterschied zur GmbH ist der geschäftsführende AG-Vorstand in seiner Tätigkeit vollkommen frei. Er unterliegt zwar der Kontrolle des Aufsichtsrats, ist jedoch nicht an Weisungen gebunden, so dass eine Einflussnahme der Aktionäre auf die Geschäftsführung weitgehend ausgeschlossen ist. Bei diesen Bedingungen kann auch bei einem Generationswechsel die Handlungsfähigkeit des Unternehmens erhalten bleiben.

Entspricht es den Intentionen der Anteilseigner einen Außenstehenden mit der Leitung des Unternehmens zu beauftragen, stellt die Umwandlung einer Personengesellschaft oder einer GmbH in eine Kleine AG eine Maßnahme zur Sicherung des Unternehmensbestands dar. Durch die Anteilsverteilung in der AG kann bei einem Familienunternehmen durch eine geringere Anzahl von Anteilen der Einfluss der Familie gesichert werden, anders als es in einer GmbH der Fall wäre: Bei der AG ist eine über 25 prozentige Stimmenmehrheit (25 Prozent plus eine Aktie) schon ausreichend, um bei den wesentlichen Unternehmensfragen Einfluss nehmen zu können bzw. Satzungsänderungen zu blockieren.

Während die Übertragung der Geschäftsanteile an einer GmbH notariell zu beurkunden ist, können die Aktien formfrei – und damit ohne Anfall von Kosten – übertragen werden. Mitarbeiter könnten durch Ausgabe von Belegschaftsaktien leicht am Erfolg des Unternehmens beteiligt werden.

Zusammengenommen mit der Anonymität der Anteilseigner birgt die form- und kostenfreie Übertragbarkeit der Aktie das Risiko einer unbemerkten Fremdeinflussnahme oder Übernahme. Diesem kann jedoch durch die Schaffung von vinkulierten Namensaktien und stimmrechtslosen Vorzugsaktien oder auch durch die Vereinbarung von Vorkaufsrechten vorgebeugt werden. Im Vergleich zur GmbH beläuft sich der Gründungsaufwand auf das Doppelte. Das geforderte Mindestgrundkapital der AG beträgt 50.000 Euro, während das Mindeststammkapital der GmbH 25.000 Euro beträgt. Im Gegensatz zur Satzungsfreiheit des GmbH-Gesetzes gilt im Aktienrecht der Grundsatz der Satzungsstrenge. Dieser besagt, dass Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben nur möglich sind, wenn sie das Gesetz ausdrücklich zulässt.

Insgesamt ist festzustellen, dass die Kleine AG als Servicegesellschaft eines Berufsverbandes wesentlich geeigneter ist, als eine GmbH.

Weitere Informationen

www.verbaende.com (Recht & Steuern)

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