Pressemitteilung | Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.

Antidiskriminierungsgesetz schafft Rechtsunsicherheit

(Berlin) - Der Immobilienverband Deutschland (IVD) warnt vor der Umsetzung des Antidiskriminierungsgesetzes in der jetzt vorliegenden Fassung. „Viele Begriffe des Antidiskriminierungsgesetzes sind nur sehr unpräzise definiert“, erklärt Johann-Peter Henningsen, Präsident des IVD. „Die vollen Auswirkungen auf die Immobilienwirtschaft bleiben dadurch im Unklaren.“

Das Antidiskriminierungsgesetz der rot-grünen Koalition soll sicherstellen, dass es nicht zu einer Benachteiligung hinsichtlich Rasse und ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität kommt. „Hinsichtlich der Rasse oder der ethnischen Herkunft ist der Diskriminierungsschutz sehr umfassend. Es sind fast alle Verträge des Wirtschaftsverkehrs einbezogen, wie die Antirassismus-Richtlinie der EU dies auch vorschreibt“, so Henningsen. Dies gilt auch für die Vermietung von Wohnraum. So konnte bislang ein Vermieter seine Auswahlentscheidung auch nach der Ethnie des Mietinteressenten treffen und durchaus entsprechend inserieren. Diese Praxis wäre nach dem neuen Antidiskriminierungsgesetz verboten.

In Hinsicht auf Geschlecht, Religion Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität geht das Antidiskriminierungsgesetz allerdings weit über die EU-Richtlinie hinaus. Die Folge sind zahlreiche Inkonsequenzen sowie eine erhebliche Rechtsunsicherheit für die Immobilienwirtschaft. Hier gilt nach dem Willen von SPD und Grünen der Diskriminierungsschutz bei so genannten Massengeschäften. Bei Massengeschäften hat das Ansehen der Person keine oder nur eine nachrangige Bedeutung. Dies ist beispielsweise beim Kauf von Parfüm der Fall oder bei der Bestellung von Kaffee im Restaurant, denn hier kommt es nur darauf an, ob der Kunde zahlungswillig oder zahlungsfähig ist. Betroffen sind aber auch viele Vermieter. „Zwar wird es dem Kleinvermieter auch künftig möglich sein, die ältere Dame dem jüngeren Herrn vorzuziehen, nicht aber großen Wohnungsanbietern“, so Henningsen. Bei diesen handele es sich um Massengeschäfte. Das Ansehen der Person spiele bei ihnen eine nur untergeordnete Rolle. Gäbe ein „großer Wohnungsanbieter“ der älteren Dame den Vorzug, so wäre der jüngere Herr aufgrund seines Alters und seines Geschlechts als Diskriminierungsopfer berechtigt, den Vermieter zu verklagen. „Der Gesetzentwurf lässt jedoch offen, was mit „großen Wohnungsanbietern“ gemeint ist. Es ist nicht klar, ob es sich um Anbieter mit 50, 100, oder 1000 Wohnungen im Portfolio handelt oder um Anbieter von nur drei Wohnungen“, erklärt Henningsen.

„Die Vermietungsaktivitäten großer Wohnungsanbieter als Massengeschäft zu qualifizieren ist grundsätzlich nicht akzeptabel“, so Henningsen. Denn schließlich kommt es jedem Vermieter wegen der langfristigen Bindung auf den Vertragspartner an. So kommt es auch bei großen Wohnungsanbietern zu einer persönlichen Zusammenkunft und zur Wohnungsbesichtigung. Zudem müssen Mietinteressenten ein- bis zweiseitige Antragsformulare ausfüllen, bevor der Mietvertrag geschlossen werden kann. Dies sind klare Argumente, die gegen die Einordnung als Massengeschäft sprechen.

Quelle und Kontaktadresse:
IVD Immobilienverband Deutschland, (ehemals Verband Deutscher Makler für Grundbesitz, Hausverwaltung und Finanzierungen e.V. (VDM)) Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: 030/38302528, Telefax: 030/38302529 Pressekontaktstelle: c/ o Dr. ZitelmannPB. GmbH Herr Holger Friedrichs Rankestr. 17 10789 Berlin Tel.: 0 30/72 62 76 157 / Fax: 030/72 62 76 162

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