Pressemitteilung | Bayerischer Anwaltverband e.V.

Aufhebung von ALG II nach Autogewinn

(Rosenheim) - Rechtsanwältin Angela Thalhofer, Mitglied im Bayerischen Anwaltverband und der Bayerische Anwaltverband informieren:

Einem Empfänger von Arbeitslosengeld II hat die zuständige ARGE die Bewilligung von ALG II zu Recht für 10 Monate aufgehoben. Dies hat am 19.03.2007 das Sozialgericht Dortmund in einem Beschluss (S 27 AS 59/07 ER) entschieden.

Im November 2006 hat der Empfänger von ALG II ein neues Auto im Wert von 17.610,00 Euro bei einem Gewinnspiel gewonnen. Daraufhin hat die zuständige ARGE ab Januar 2007 die Bewilligung von ALG II für einen Zeitraum von 10 Monaten aufgehoben. Während dieser Zeit bestehe keine Hilfebedürftigkeit mehr, da das gewonnene Fahrzeug als einmaliges Einkommen anzurechnen sei.

Hiermit wollte sich der Gewinner nicht zufriedenstellen und legte Widerspruch und – nach Ablehnung dieses Widerspruchs – Klage gegen den Bescheid ein. Da die ARGE die Gewährung eines Darlehens für den Lebensunterhalt ablehnte, stellte der ALG II Empfänger vor dem Sozialgericht Dortmund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Sozialgericht bestätigte jedoch die Auffassung der zuständigen ARGE, indem es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnte. Nach Ansicht des Gerichts spreche mehr für die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids, da der Gewinn als (einmaliges) Einkommen und nicht als (geschütztes) Vermögen zu werten sei.

Was aber ist als Einkommen, was als Vermögen anzusehen?

Zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) sind Einnahmen, d. h. derjenige wertmäßige Zufluss, den ein Hilfebedürftiger während seiner Bedürftigkeit dazu erhält (sog. „Zuflusstheorie“ des Bundesverwaltungsgerichts). Als Vermögen im Sinne des § 12 SGB II ist jedoch das anzusehen, was ein Hilfebedürftiger bei Beginn des Zeitraumes bereits zur Verfügung hat.

Dem Bedarf des Hilfebedürftigen ist folglich der Wert des Autos als anrechenbares Einkommen gegenüberzustellen. Hierdurch mindert sich die Hilfebedürftigkeit, so dass die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mangels Bedürftigkeit für 10 Monate aufgehoben wurde.

Ob man diese Entscheidung als gerecht empfindet, mag jeder für sich selbst entscheiden. Fakt ist, dass das gesamte SGB II auf dem Grundsatz der Hilfebedürftigkeit beruht. Staatliche Leistungen sollen nur in den Fällen gewährt werden, in denen eine Person außerstande ist, selbst ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Aus diesem Grund ist einem Hilfebedürftigen auch grundsätzlich jede Form der Erwerbstätigkeit zuzumuten, auch wenn diese beispielsweise vom Ausbildungsstand her nicht vergleichbar ist.

Der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle und Kontaktadresse:
Bayerischer Anwaltverband Julia von Kuester, Geschäftsführerin Prinzregentenstr. 6-8, 83002 Rosenheim Telefon: (08031) 9089-433, Telefax: (08031) 9089-477

(el)

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