Pressemitteilung | Bundesverband der Kommunikatoren e. V. (BdKom)

Bewahrung der Äußerungs- und Informationsfreiheit im digitalen Zeitalter unverzichtbar

(Berlin) - Der Bundesverband deutscher Pressesprecher (BdP) fordert den Gesetzgeber auf, gesetzliche Regelungen für die Sicherung der Meinungsfreiheit im Zuge der bevorstehenden Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu treffen.

Zum heutigen Beschluss des Bundeskabinetts eines Entwurfs für ein neues Bundesdatenschutzgesetz, das die ab Mai 2018 geltenden, europaweit einheitlichen Datenschutzregelungen für Deutschland anpassen soll, erklärt BdP-Justiziar Jan Mönikes:

"Der BdP tritt für die in Artikel 5 Grundgesetz garantierte Meinungsfreiheit ein. Denn sie ist nicht nur die Arbeitsgrundlage aller Pressesprecher und Kommunikationsverantwortlichen, sondern Grundlage jeder Freiheit überhaupt."

Während die Meinungs- und Pressefreiheit jedoch grundsätzlich alle Äußerungen erlaubt, die nicht ausnahmsweise verboten sind oder überwiegende Rechte von Dritten verletzen, ist die Verarbeitung von Daten grundsätzlich verboten, wenn sie nicht durch Einwilligung des Betroffenen oder durch gesetzliche Regelungen ausnahmsweise erlaubt wird. Diese gegensätzlichen Ansätze von grundsätzlicher Freiheit versus generelles Verbot, führen im Bereich der praktischen Ausübung der Presse- und Meinungsfreiheit dazu, dass bei vorrangiger Anwendung des "Verbotsprinzips" vor allem kritische oder gar kontroverse Äußerungen unzulässig werden können, weil ihre Verbreitung typischerweise ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgt. Das kann aber auch für solche Informationen gelten, deren Verbreitung gesellschaftlich wünschenswert wäre. Denn dem Datenschutzrecht sind die für das Äußerungsrecht typischen Abwägungen fremd, mit denen versucht wird, die Freiheit, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Rechte des Betroffenen in jedem Einzelfall miteinander in Einklang zu bringen.

Auch der europäische Gesetzgeber hat bei der Verabschiedung der ab Mai 2018 europaweit geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erkannt, dass ein simpler Vorrang des Schutzes auf ein Individuum beziehbarer Informationen gegenüber der Meinungs- und Pressefreiheit zu einem für eine pluralistische Gesellschaft und Demokratie unerträglichen Ergebnis führen kann. Datenschutz darf nicht gegen die Meinungsfreiheit instrumentalisiert werden können. Daher ist dem nationalen Gesetzgeber der Auftrag erteilt worden, durch den Erlass nationaler Rechtsvorschriften den Konflikt zwischen Datenverarbeitung und Meinungsäußerung in einer sachgerechten Weise zu lösen, wie er durch die strikte Anwendung des europäischen Datenschutzrechts allein nicht gesichert wäre. Der BdP tritt dabei für den Erhalt des Vorrangs der Meinungsfreiheit in allen Zweifelsfällen ein, auch gegenüber dem wichtigen politischen Anliegen eines wirksamen Datenschutzes.

Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf für ein neues Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verabschiedet, der jedoch ausgerechnet bezüglich der Sicherung der "Grundlage jeder Freiheit" keine der von Artikel 85 Absatz 1 DSGVO geforderten Regelungen für die Meinungs- und Pressefreiheit enthält. Dieses ist besonders bezüglich aller nicht-journalistischen Datenverarbeitungen problematisch. Anders als für Presse und Rundfunk können die zur Erhaltung der allgemeinen Meinungsfreiheit klarstellenden Regelungen nicht durch die Bundesländer allein getroffen werden.

Die Anwendung des Datenschutzrechts und der Datenschutzaufsicht auf die von der Meinungsfreiheit umfassten öffentlichen Äußerungen von Nicht-Journalisten wäre jedoch nicht sachgerecht: Die Meinungsäußerungsfreiheit darf nicht durch ein Verbot der Verbreitung personenbezogener Tatsachen bis zum Nachweis der Einwilligung oder dem Eingreifen einer gesetzlichen Ausnahme in ihr Gegenteil verkehrt werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband deutscher Pressesprecher e.V. (BdP) Pressestelle Oberwallstr. 24, 10117 Berlin Telefon: (030) 84859400, Fax: (030) 84859200

(tr)

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