Pressemitteilung | Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt)

Das Ende der Steuerklasse II / Gravierende Verschärfungen bei allein Erziehenden

(Berlin) - Im Zuge der Neuregelung der Familienbesteuerung gibt es vom nächsten Jahr an auch einschneidende Änderungen bei den steuerlichen Abzugsbeträgen, die allein Erziehende erhalten. Dabei geht es vor allem um die Beseitigung des so genannten Haushaltsfreibetrags bzw. die Abschaffung der Steuerklasse II. Dabei ist die vom Gesetzgeber zur Vermeidung von Härten getroffene Übergangsregelung äußerst kompliziert und kann zu Ungleichbehandlungen und Belastungen führen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte 1998 entschieden, dass die Regelung des Einkommensteuergesetzes über den steuermindernden Abzug eines Haushaltsfreibetrags nicht im Einklang mit Artikel 6 Grundgesetz steht. Es hatte deshalb den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 1. Januar 2002 die Berücksichtigung des Erziehungsbedarfs neu zu regeln. Mit dem Zweiten Familienförderungsgesetz will die Bundesregierung dieser Verpflichtung nachkommen.

Neuregelung

Wer davon ausging, dass die Neuregelung zum 1.1.2002 darin bestehen würde, den bisherigen Haushaltsfreibetrag für allein Erziehende in Höhe von 5.616 DM auch Ehepaaren mit Kindern einzuräumen, hat sich getäuscht. Denn statt der Ausweitung des Haushaltsfreibetrags auf Ehepaare, wird lediglich der (bestehende) Betreuungsfreibetrag um rund 1.200 DM angehoben, wobei in diesem Erhöhungsbetrag neben der Erziehungs- auch noch eine Ausbildungskomponente enthalten ist.

Um Schlechterstellungen, die sich aus der Abschaffung des Haushaltsfreibetrags ergeben können, „so gering wie möglich zu halten“, wird ein stufenweiser Abbau des Haushaltsfreibetrags vorgenommen. Der Haushaltsfreibetrag von 5.616 DM wird zum 1.1.2002 auf 2.340 Euro (4.577 DM) und zum 1.1.2003 auf 1.188 Euro (2.324 DM) gesenkt. Ab 2005 entfällt der Haushaltsfreibetrag gänzlich.

Übergangsregelung

Die Übergangsregelung führt dazu, dass es die Steuerklasse II, in die der Haushaltsfreibetrag eingebaut ist, auch in den Jahren 2002 bis 2004 weiter geben wird. Allerdings hat der Gesetzgeber die künftige Einstufung in die Steuerklasse II an eine fatale Bedingung geknüpft: Die Steuerklasse II bzw. der (ermäßigte) Haushaltsfreibetrag werden allein Erziehenden nur eingeräumt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Haushaltsfreibetrags bereits 2001 vorgelegen haben.

Ein Haushaltsfreibetrag wird gewährt, wenn zum Haushalt des Steuerzahlers mindestens ein Kind gehört, für das der Steuerzahler einen Anspruch auf Kindergeld/-Steuerfreibeträge hat, und keine Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten in Betracht kommt. Dies setzt wiederum voraus, dass die Eltern bereits zum 1.1.2001 dauernd getrennt gelebt haben.

In den Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung des Haushaltsfreibetrags erstmals für 2002 vorliegen (z.B. Geburt eines Kindes oder Trennung der Eltern) wird kein Haushaltsfreibetrag – und keine Einstufung in die Steuerklasse II – mehr gewährt. Eine erstmalige Übertragung des Haushaltsfreibetrags auf den anderen Elternteil ist mit Wirkung ab dem 1.1.2002 nicht mehr zulässig.

Für die weitere Gewährung des Haushaltsfreibetrags bzw. für die Einstufung in die Steuerklasse II hat die Finanzverwaltung folgende Grundsätze und Beispiele genannt:

• Bei Ehepaaren, die sich im Jahr 2001 getrennt haben, liegen die Voraussetzungen für den Abzug eines Haushaltsfreibetrags nicht vor, da die Vorschriften über die Veranlagung von Ehegatten (Splittingverfahren) Anwendung finden.

• Bei Ehepaaren, die im Jahr 2001 geschieden worden sind, ist zu unterscheiden, ob die Ehepaare bereits zu Beginn des Jahres 2001 dauernd getrennt gelebt haben oder nicht.

• Haben die Ehepaare bereits zu Beginn des Jahres 2001 dauernd getrennt gelebt, wird jeder von ihnen nach der Grundtabelle besteuert. Sie gelten dann als allein Stehende und haben, sofern mindestens ein Kind zu berücksichtigen ist, Anspruch auf den Haushaltsfreibetrag (Steuerklasse II). Da die Voraussetzungen für den Abzug eines Haushaltsfreibetrags in diesem Fall bereits 2001 vorgelegen haben, kann er auch 2002 beansprucht werden.

• Bei Ehepaaren, bei denen in 2001 Trennung und Scheidung erfolgt sind, liegen die Voraussetzungen für den Abzug eines Haushaltsfreibetrags nicht vor, da die Vorschriften über die Veranlagung von Ehegatten (Splittingverfahren) Anwendung finden.

• Frauen, die 2001 ein nichteheliches Kind bekommen haben, sind allein stehend und erfüllen die Voraussetzungen für den Abzug eines Haushaltsfreibetrags.

Besonders komplizierte Fallgestaltungen gibt es bei Übertragungen des Haushaltsfreibetrags auf einen Elternteil. Hier wird nämlich verlangt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Haushaltsfreibetrags beim jeweiligen Elternteil in 2001 vorgelegen haben müssen. Hier kann es leicht passieren, dass kein Elternteil mehr den Haushaltsfreibetrag bekommt. Beispiel: Zu Beginn des Kalenderjahres 2001 ist ein Kind bei der dauernd vom Vater getrennt lebenden Mutter gemeldet. Im April 2001 zieht das Kind zum Vater und wird dort mit alleinigem Wohnrecht angemeldet. Für das Jahr 2001 erfüllt die Mutter die Voraussetzungen zur Gewährung des Haushaltsfreibetrags. Für das Jahr 2002 erfüllt nur der Vater die Voraussetzungen des Haushaltsfreibetrags. Da der Haushaltsfreibetrag in 2001 bei der Mutter berücksichtigt worden ist, enthält der Vater 2002 (und in Folgejahren) keinen Haushaltsfreibetrag. Auch die Mutter erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung des Haushaltsfreibetrags in 2002 nicht mehr, da das Kind beim Vater gemeldet ist.

Würdigung

Die Übergangsregelung führt dazu, dass es beim Haushaltsfreibetrag zwei Klassen gibt: Altfälle, die den (ermäßigten) Haushaltsfreibetrag (weiter) bekommen und Neufälle, die leer ausgehen und in die ungünstige Steuerklasse I eingestuft werden. Ob diese Ungleichbehandlung vor den Gerichten bestand haben wird, erscheint äußerst fraglich.

Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Steuerzahler e.V. (BDSt) Adolfsallee 22 65185 Wiesbaden Telefon: 0611/991330 Telefax: 0611/9913314

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