Pressemitteilung | (bvse) Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.

Dr. Frank Petersen: Neues KrWG mit Handlungsoptionen für Altpapierbranche

(Bonn) - Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz wird sich auch auf das Altpapierrecycling auswirken. Ministerialrat Dr. Frank Petersen vom Bundesumweltministerium stellte im Rahmen des 15. Internationalen Altpapiertages des bvse klar, worauf sich die Branche einstellen muss.

Petersen betonte, dass weiterhin der Grundsatz der kommunalen Entsorgungszuständigkeit für verwertbare Haushaltsabfälle, also auch für Altpapier, gelte. Gewerbliche Sammlungen seien - im Gegensatz zu den Beschränkungen des BVerwG-Urteils aus dem Jahre 2009 - jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und bestehende Sammlungen könnten nicht einfach untersagt werden. Auch gemeinnützige Sammlungen seien weiterhin möglich.

Kommunale haushaltsnahe Sammlung und Wertstoffhöfe geschützt
Entscheidend für die Zulässigkeit einer gewerblichen Sammlung sei, dass die Funktionsfähigkeit der Kommune nicht gefährdet werde. Petersen konkretisierte dies insofern, dass hierbei nicht rein auf fiskalische Interessen, sondern auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Gesamtentsorgung abgestellt werde. Neben der wirtschaftlich ausgewogenen Erfüllung der Pflichten dürften auch Planungssicherheit und Organisationsverantwortung der Kommune nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Deshalb sei eine kommunale, getrennte Sammlung, die haushaltsnah oder durch eine hochwertige Erfassung über Wertstoffhöfe erfolge, nach dem neuen Gesetz besonders geschützt. Eine Ausnahme sei nur möglich, wenn eine gewerbliche Sammlung wesentlich leistungsfähiger ist. Der Leistungsvorteil müsse messbar und gewichtig sein. Die private Entsorgungswirtschaft habe mit hochwertigen Services, die so von Kommunen nicht vorgehalten werden, gute Chancen ihre Dienstleistungen anzubieten, sagte Petersen.

Bessere Chancen für Ausschreibungen
Eine Chance für die Branche sieht Petersen auch in dem Ausschreibungswettbewerb. Zwar schreibt das Gesetz den Kommunen - entgegen der Forderung des bvse - nicht unmittelbar vor, Altpapieraufträge zukünftig nur noch per Ausschreibung zu vergeben. Transparente und diskriminierungsfreie Auftragsvergaben seien zukünftig nach dem KrWG vor der Konkurrenz durch gewerbliche Sammler aber besonders geschützt. Es bestehe daher für die Kommunen ein erheblicher Anreiz, stärker als bisher Altpapiersammlungen auszuschreiben. Dies eröffne auch der privaten Entsorgungsbranche neue Möglichkeiten.

Papierbanken und Ankaufmodelle: Altpapier bleibt Abfall
Petersen machte auch deutlich, dass Versuche, den Abfallbegriff durch Konstrukte wie Papierbanken oder Haussammlungen analog zur "Schrottsammlung mit der Klingel" zu umgehen, nicht zulässig seien, auch nicht mit dem Argument, die Materialien würden dem Bürger abgekauft und seien deshalb kein Abfall. "Bei Altpapier aus den Haushalten handelt es sich um Abfall. Hier haben wir es mit durchmischten Materialien zu tun, die immer auch mit Störstoffen behaftet sind. Ein Ende des Abfallregimes ist nur bei einem sehr hohen Qualitätsniveau denkbar", so Petersen. Ausnahmen wie bei einzelnen Altmetallverkäufen der privaten Haushalte könnten hier nicht herangezogen werden. Es sei etwas vollkommen anderes, ob hochwertige Kupferrohre oder Altpapier an einen Händler verkauft würden.

Gemeinnützige Sammlung: Kooperation mit gewerblichen Sammlern gesichert
Auch die gemeinnützige Sammlung sei in Zukunft gesichert. So könnten die sozialen, kirchlichen und karitativen Organisationen, auch ohne eine eigene Logistik und Verwertung vorzuhalten, in Zusammenarbeit mit den professionellen Altpapierverwertern, Mittel für ihre Zwecke erwirtschaften. Der gewerbliche Sammler müsse jedoch den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns an die gemeinnützige Organisation auskehren. Das Gesetz beuge damit Missbräuchen und Umgehungen vor. Durch reinen Labelverkauf seien die Voraussetzungen einer gemeinnützigen Sammlung nicht erfüllt.

Anzeigeverfahren: Rechtssicherheit und Neutralität
In punkto Anzeigeverfahren für gewerbliche Sammlungen stellte Petersen klar: "Das Anzeigeverfahren schafft Rechtssicherheit für die private und kommunale Entsorgungswirtschaft." Altsammlungen fielen mit dem neuen Gesetz unter den Vertrauensschutz und könnten, wenn sie sich bislang nicht als störend erwiesen hätten, nur mit angemessenen Übergangsfristen beschränkt werden. Bisher sei der Großteil der bestehenden privaten Sammlungen nach der alten Rechtslage und dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil aus dem Jahre 2009 nicht gesetzeskonform und nur noch geduldet gewesen.

Die Stelle, bei der eine Sammlung angezeigt werden müsse, dürfe jedoch nicht in eigener Angelegenheit entscheiden. Die Länder seien verpflichtet, das EU-Neutralitätsgebot einzuhalten. Welche Behörde für das Anzeigeverfahren zuständig sein wird, sei noch offen und werde von den einzelnen Bundesländern festgelegt.

Abschließend zog Petersen insgesamt ein positives Fazit für die Altpapierbranche: Das neue Gesetz habe gewerbliche Sammlungen gegenüber dem BVerwG-Urteil wieder legalisiert, sorge für Rechtssicherheit und ein hochwertiges Entsorgungsniveau. Hierdurch eröffne es gerade auch qualifizierten privaten Altpapierunternehmen neue Handlungsoptionen.

Quelle und Kontaktadresse:
bvse Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. Jörg Lacher, Leiter, Politik und Kommunikation Hohe Str. 73, 53119 Bonn Telefon: (0228) 988490, Telefax: (0228) 9884999

(tr)

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