Pressemitteilung | (BDEW) Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.

Erleichterungen für die Energiewirtschaft im Stromerzeugungsmarkt: BDEW erreicht Befreiung der Energiewirtschaft vom Vergaberecht / Öffentliche Aufträge bei Errichtung, Kauf, Betrieb oder Wartung von konventionellen Stromerzeugungsanlagen nicht mehr ausschreibungspflichtig

(Berlin) - Die Europäische Kommission hat den Antrag des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) auf Freistellung der Stromerzeugung vom Vergaberecht positiv entschieden. "Ab sofort sind damit alle öffentlichen Aufträge, die die Erzeugung und den Erstabsatz von aus konventionellen Quellen erzeugtem Strom in Deutschland betreffen, von den strengen Vorschriften des EU-Vergaberechts befreit. Für die Praxis der Energieversorger bedeutet die Befreiung vom Vergaberecht eine erhebliche Erleichterung", sagte Hildegard Müller, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung, heute in Berlin.

Durch das positive Votum der Kommission müssen Unternehmen, auf die die öffentliche Hand einen beherrschenden Einfluss ausübt, ab sofort öffentliche Aufträge bei der Errichtung, dem Kauf, dem Betrieb und der Wartung von konventionellen Stromerzeugungsanlagen und beim Stromgroßhandel nicht mehr ausschreiben. Hierunter fallen beispielsweise Gas- und Turbinenanlagen, Gaskraftwerke, Kohlekraftwerke und sonstige klassisch stromgeführte Kraftwerke. Rechtsgrundlage des BDEW-Antrages, der bereits im Abschlussbericht des Bundeskartellamts zur Sektorenuntersuchung erwähnt wurde, ist Artikel 30 der Sektorenrichtlinie 2004/17/EG. In Deutschland wurde diese Richtlinie durch die Sektorenverordnung umgesetzt.

Im Unterschied zu kommunal bzw. staatlich dominierten Energieversorgern unterliegen Energieversorgungsunternehmen mit rein privatwirtschaftlicher Struktur nicht den Vorschriften des Vergaberechts. Die Befreiung kommunaler bzw. staatlich beherrschter Unternehmen trägt somit auch zur Vereinheitlichung der Wettbewerbsbedingungen auf dem Stromerzeugungsmarkt bei.

Der BDEW hatte seinen im vergangenen Jahr gestellten Antrag damit begründet, dass auf dem Großhandelsmarkt für Strom bereits hinreichend Wettbewerb herrscht und daher das für marktbeherrschende Situationen gedachte Vergaberecht nicht angewendet werden sollte. Wie aus den bisher getroffenen Freistellungsentscheidungen der EU-Kommission ersichtlich wird, betrachtet die Kommission als wesentliches Kriterium stets den Konzentrationsgrad auf dem relevanten Markt. Zudem zieht sie weitere Kriterien heran, wie z.B. die Verteilung der Marktanteile, den Liquiditätsgrad und die Import- und Exportrate. Die EU-Kommission hat vergleichbaren Anträgen bereits in Österreich, England, Wales, Finnland und Schweden stattgegeben.

Die EU-Kommission hat in ihrem Beschluss allerdings klargestellt, dass sie einstweilen nur die Voraussetzungen für eine Freistellung im Zusammenhang mit aus konventionellen Quellen erzeugtem Strom sieht. Die Beschränkung der Befreiung auf konventionelle Stromerzeugungsanlagen begründet die EU-Kommission damit, dass Anlagen, die in den Anwendungsbereich des EEG fallen, gegenwärtig noch keinem hinreichenden Wettbewerb unterlägen. Durch den Einspeisevorrang und die feste Einspeisevergütung gebe es keine Konkurrenz zu den konventionellen Stromerzeugungsanlagen, so dass es keinen einheitlichen Wettbewerbsmarkt gebe, so die Europäische Kommission.


Hintergrund

Rechtliche Grundlage für den Antrag des BDEW ist Paragraf 3 der Sektorenverordnung:
§ 3 Ausnahme für Sektorentätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind
(1) Aufträge, die die Ausübung einer Sektorentätigkeit ermöglichen sollen, fallen nicht unter diese Verordnung, wenn die Sektorentätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.
(...)
(4) Auftraggeber können bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaft eine Feststellung beantragen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme des Bundeskartellamtes beizufügen. Die Auftraggeber haben gleichzeitig dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine Kopie des Antrags und der Stellungnahme zu übermitteln. Das Bundeskartellamt soll die Stellungnahme innerhalb von vier Monaten abgeben, nachdem der Antrag eingegangen ist. Der Antrag des Auftraggebers an das Bundeskartellamt muss die in § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bezeichneten Angaben enthalten. § 39 Absatz 3 Satz 4 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 kann auch von einem Verband der Auftraggeber gestellt werden. In diesem Fall gelten für die Verbände die Regelungen für Auftraggeber.

Download der Verordnung unter: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sektvo/gesamt.pdf (PDF)

Quelle und Kontaktadresse:
BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V., Hauptgeschäftsstelle Pressestelle Reinhardtstr. 32, 10117 Berlin Telefon: (030) 300199-0, Telefax: (030) 300199-3900

(cl)

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