Pressemitteilung | DIE FAMILIENUNTERNEHMER e.V.

Familienunternehmer erwarten Antwort zu Unternehmensübergaben in der Krise / Reinhold von Eben-Worlée: "Nachträgliche Erbschaftsteuerzahlungen wären für viele Familienunternehmer fatal"

(Berlin) - Es gibt Regelungen im Erbschaftsteuerrecht, die aufgrund der Wirtschaftskrise zu erheblichen Erbschaftsteuernachzahlungen für Firmenerben führen können. Am letzten Mittwoch hat das Kabinett das Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet und dabei wieder einmal die Chance verpasst, das Erbschaftsteuerrecht krisentauglich für Familienunternehmen anzupassen.

Reinhold von Eben-Worlée, Präsident des Verbands DIE FAMILIENUNTERNEHMER:
"Die Bundesregierung muss sich fragen lassen: Wo, wenn nicht im Jahressteuergesetz, will sie die überfälligen Anpassungen des Erbschaftsteuerrechts an die Corona-Krisensituation vornehmen? Dieses Versäumnis erzeugt ein erhebliches Risiko für Unternehmensnachfolger, bis hin zu deren Privatinsolvenz. Denn nachträgliche Steuererhebungen, auf Grund von Maßnahmen zur Krisenbewältigung, wie der Kurzarbeit oder Entlassungen, werden für viele Familiennachfolger fatale Nachzahlungen zur Folge haben. Und dass gerade in einer Zeit in der sie dafür kämpfen müssen die Zahlungsfähigkeit zu erhalten.

In zahlreichen Branchen leiden Familienunternehmen weiterhin unter erheblichen Umsatzausfällen, was Kurzarbeit oder gar zu Entlassungen nach sich zieht. Andere Familienunternehmer werden gezwungen, Unternehmensteile mit den Arbeitsplätzen zu verkaufen, um ihre Zahlungsfähigkeit zu erhalten. Aber auch Insolvenzen werden sich oft nicht vermeiden lassen. All das, hat gravierende negative Auswirkungen auf die Lohnsummen, wodurch das Risiko, des Verlustes der erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Betriebsvermögen auflebt. Hierdurch werden Nachzahlungen bei den Erben fällig, die angesichts der tiefgreifenden Wirtschaftskrise von diesen kaum zu stemmen sein werden und die so vom Staat in die Privatinsolvenz getrieben werden.

Das Erbschaftssteuerrecht ist ein Schönwettergesetz das für die jetzige Krisensituation völlig ungeeignet ist. Deshalb müssen für die Corona-Jahre 2020 und 2021, die Lohnsummenregelungen und die Behaltensregelungen auch für den Fall der Insolvenz des übertragenen Betriebes ausgesetzt werden. Unternehmenserben sollten nicht nachträglich für etwas bestraft werden, wofür sie in dieser gesamtwirtschaftlichen Extremsituation keine Schuld tragen."


Hintergrund
Die Steuerbefreiungen werden nur gewährt, wenn innerhalb der Behaltensregelungen die Mindestlohnsumme nicht unterschritten wird. Wenn Betriebsvermögen vor der Corona-Krise übertragen wurde, werden in vielen Fällen die Lohnsummen zum Zeitpunkt der Übertragung des Betriebsvermögens hoch gewesen sein. Wegen der noch völlig unklaren Dauer der wirtschaftlichen Corona-Krise wird in vielen Unternehmen, die gerade erst den Generationswechsel durchlaufen haben, die Lohnsumme über den verbleibenden Behaltenszeitraum von 5 bzw. 7 Jahren nicht auf dem Vorkrisen-Niveau zu halten sein. Der Lohnaufwand wird zwar durch Kurzarbeitergeld nicht gekürzt. Dennoch wird der bezahlte Arbeitslohn im Falle von Kurzarbeit gegenüber dem regulären Arbeitslohn deutlich geringer sein. Entlassungen, die zunehmend zur Vermeidung von Insolvenzen nötig werden, mindern den Lohnaufwand vollständig.

Quelle und Kontaktadresse:
DIE FAMILIENUNTERNEHMER e.V. Pressestelle Charlottenstr. 24, 10117 Berlin Telefon: (030) 300650, Fax: (030) 30065390

(ds)

NEWS TEILEN: