Pressemitteilung | Bundesingenieurkammer e. V. - Bundesgemeinschaft der Ingenieurkammern der Länder

Forderungen der Ingenieurkammern erfüllt / Verfassungsgerichtshof erteilt Scheinprivatisierern Abfuhr

(Berlin) - Der zügellosen Ausweitung der kommunalen Wirtschaftstätigkeit setzt eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz enge Grenzen. Der mit Steuermitteln finanzierte Verdrängungswettbewerb der Kommunen zu Lasten des privaten Mittelstands hat, so Bundesingenieurkammerpräsident Dr.-Ing. Karl H. Schwinn, "eine empfindliche Niederlage erlitten". Die Koblenzer Richter schließen sich mit ihrem Urteil (Aktenzeichen VGH N 12/98) Forderungen der Bundesgemeinschaft zur Beschränkung der kommunalen Tätigkeit auf öffentliche Zwecke an. Die 40.000 Mitglieder der 16 deutschen Ingenieurkammern rechnen mit einer bundesweiten Signalwirkung des Urteils.

Scheinprivatisierte Unternehmen sind durch günstigere Finanzierungsmöglichkeiten, staatlich gewährte Mindestumsätze und durch Personalverflechtung gewonnene Informationsvorsprünge geprägt, so Schwinn. Derart privilegierte kommunale Betriebe sind den 16.000 freiberuflichen Beratenden Ingenieuren seit langem "ein Dorn im Auge". Ohne Konkursrisiko und mit Staatsgarantien versehen, wagen sich die Ableger der Kommunen auch in riskante Geschäftsbereiche wie Projektentwicklung und Facility Management. Für unvermeidliche Schieflagen haftet im Zweifelsfall immer der Steuerzahler.

Als Richtschnur kommunalen Handelns fordert die Bundesingenieurkammer die strikte Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Verfassungs- und Haushaltsrechts, des Wettbewerbs- und Kartellrechts sowie der begleitenden europarechtlichen Aspekte. Bund, Länder und Gemeinden sind in ihrer Vorbildfunktion gefordert. Von einer kommunalen wirtschaftlichen Betätigung sollte grundsätzlich immer dann Abstand genommen werden, wenn der öffentliche Zweck ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt werden kann (sog. Subsidaritätsklausel).

Als übermäßiger Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen wird die Koblenzer Entscheidung nach Einschätzung der Bundesingenieurkammer nicht verstanden werden können. Im Gegenteil, die Verpflichtung der Gemeinden, über ihre Wirtschaftstätigkeit regelmäßig zu berichten, entspricht dem Wunsch nach kommunaler Willensbildung und Demokratie. Der Bürger hat ein schutzwürdiges Interesse zu erfahren, in welcher Form, in welchem Umfang und mit welchen Ergebnissen sich seine Gemeinde wirtschaftlich betätigt.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesingenieurkammer, Bundesgemeinschaft der Ingenieurkammern der Länder, Pressestelle, Dr. J. Meyer-Hesseln, Kochstrasse 22, 10969 Berlin, Telefon: 030/2534-2900, Fax: 030/2534-2903

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