Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

Gebühr für nicht eingelöste Lastschrift unzulässig / Verbraucher haben Anspruch auf Rückzahlung

(Leipzig) - Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht das Entgelt für die Unterrichtung über eine nicht eingelöste Einzugsermächtigungslastschrift als unzulässig an. Mit dieser Entscheidung gab der BGH dem Verbraucherzentrale Bundesverband in einem Unterlassungsklageverfahren gegen die Sparkasse Meißen (AZ. XI ZR 290/11) recht.

Danach darf die Sparkasse kein Entgelt verlangen, wenn sie den Verbraucher darüber informiert, dass eine Lastschrift von seinem Konto nicht eingelöst werden konnte. Für dieses Entgelt gäbe es keine gesetzliche Grundlage, urteilten die Richter.

Nicht nur auf die Sparkasse Meißen können nun Rückzahlungsansprüche von betroffenen Verbrauchern zukommen. Das Urteil hat auch Auswirkungen auf andere Kreditinstitute, die die vom BGH kassierte Klausel verwenden. Bank- und Sparkassenkunden, die in der Vergangenheit ein Entgelt für eine nicht eingelöste Lastschrift zahlen mussten, können diesen Betrag von ihrer Bank zurückverlangen. Die Verbraucherzentrale Sachsen bietet dazu einen Musterbrief auf ihrer Internetseite www.verbraucherzentrale-sachsen.de an.
Wegen der Verjährungsfrist können allerdings ausschließlich Ansprüche aus den vergangenen drei Jahren geltend gemacht werden.

Der BGH hat jedoch auf die bevorstehenden Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken hingewiesen. Danach sollen Einzugsermächtigungen zukünftig eine Weisung an die Bank darstellen. Nach Auffassung des BGH könne dann für die Benachrichtigung ein angemessenes Entgelt vereinbart werden. Die Änderungen sollen nach derzeitigem Sachstand am 9. Juli 2012 in Kraft treten.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Sachsen e.V. Pressestelle Katharinenstr. 17, 04109 Leipzig Telefon: (0341) 696290, Telefax: (0341) 6892826

(cl)

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