Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)

„Geldwäscheurteil“ des BGH ist Angriff auf Strafverteidigerkultur

(Berlin) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 4. Juli 2001 die Verurteilung zweier Strafverteidiger wegen Geldwäsche durch Annahme der Strafverteidigerhonorare bestätigt. Die Entscheidung des BGH zur Geldwäsche durch Strafverteidiger stellt nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) - jedenfalls was ihre Begründung angeht - einen schwerwiegenden Angriff auf die Rechtskultur der Strafverteidigung in der Bundesrepublik dar. Sie ist geeignet, das grundgesetzlich verbriefte Recht auf Verteidigung zu entwerten, weil unter den Bedingungen dieses Urteils in vielen Fällen ein Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Verteidiger nicht bestehen kann.

Eine Wahlverteidigung wird in vielen Fällen nicht wie bisher möglich sein. Der BGH verweist zwar auf die Möglichkeit der Pflichtverteidigung. Dieser Verweis löst aber nicht das Problem. Die Pflichtverteidigergebühren sind seit Jahren beschämend gering. So gering, dass eine dem Aufwand angemessene Vergütung nicht erfolgt. Aber auch die dringend gebotene substantielle Anhebung der Pflichtverteidigergebühren darf nicht dazu führen, dass die Möglichkeiten der Wahlverteidigung einschränkt werden. Der Wahlverteidiger darf genauso wenig wie der Pflichtverteidiger durch die latente Gefahr einer eigenen Strafverfolgung gezwungen werden, dem eigenen Mandanten zu misstrauen oder gar gegen ihn Nachforschungen anzustellen.

„Nach dem Urteil des BGH laufen Strafverteidiger in vielen Fällen Gefahr, selbst Objekt staatlicher Strafverfolgung zu werden. Zwar bedeutet diese Entscheidung nicht das Ende der Wahlverteidigung in Fällen schwererer Kriminalität. Es ist aber zu befürchten, dass Strafverfolgungsbehörden diese Entscheidung so verstehen“, so Rechtsanwalt Georg Prasser, Stuttgart, Vizepräsident des DAV. Sofern das Bundesverfassungsgericht nicht korrigierend eingreife, wäre der Gesetzgeber gefragt. Er könnte und müsste nach Auffassung des DAV klarstellen, dass die Annahme eines angemessenen Verteidigerhonorars vom Geldwäschetatbestand des § 261 Strafgesetzbuch (StGB) nicht umfasst ist.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV) Littenstraße 11 10179 Berlin Telefon: 030/7261520 Telefax: 030/726152190

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