Pressemitteilung |

Handel: EU-Richtlinie zu unfairen Geschäftspraktiken verfehlt Ziel

(Berlin) – Den von der Europäischen Kommission verabschiedeten Vorschlag für eine Richtlinie über unlautere Praktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern kritisierte jetzt in Berlin die Bundesvereinigung Deutscher Handelsverbände (BDH): Der Vorschlag verfehle sein Ziel, die Rechte der Verbraucher klarer zu fassen und den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr zu erleichtern. BDH-Generalsekretär Holger Wenzel wies darauf hin, dass der Geltungsbereich der Richtlinie auf den Business-to-Consumer-Bereich im Geschäftsverkehr beschränkt ist: „Die Richtlinie wird so nicht zu einer Rechtsvereinheitlichung führen. Stattdessen wird sie in den Mitgliedstaaten, in denen Verbraucher, Wettbewerber und die Allgemeinheit gleichermaßen durch die Vorschriften gegen unlautere Geschäftspraktiken geschützt werden, eine Rechtszersplitterung bewirken.“

Wenzel warnte, dass dadurch auch der Verbraucherschutz verkürzt werde. Denn unlautere Geschäftspraktiken zwischen Wettbewerbern, die – wenn auch indirekt - auf die Verbraucher Auswirkungen haben können, könnten auf der Grundlage dieses Richtlinienvorschlags nicht angegriffen werden. Unlautere Geschäftspraktiken seien aber weder im Interesse der Verbraucher, der Allgemeinheit noch der Wettbewerber. Der Handelschef forderte daher: „Alle Interessen müssen berücksichtigt werden, wenn es um die Beurteilung und Verfolgung einer unlauteren Geschäftspraktik geht.“

Ein weiterer Kritikpunkt des Handels sei das Prinzip der "schwarzen Liste". Anstatt einer Auflistung von bis auf das letzte Detail ausformulierten Beispielsfällen sei eine in den Vorschlag integrierte Liste mit Fallgruppen, die nicht einen solchen "Zwangsjackeneffekt" auslösen, zu bevorzugen. Schließlich sei es wichtig, die Richtlinie mit dem Verordnungsvorschlag über Verkaufsfördermaßnahmen abzustimmen. Dieser Vorschlag, der eine europaweit einheitliche Regelung bezüglich bestimmter Verkaufsfördermaßnahmen anstrebe, schreibe den Unternehmen weitreichende Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern vor. Wegen Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten sei dieser Vorschlag derzeit im Ministerrat blockiert, so Wenzel.

Zum Inhalt des Richtlinienvorschlags: Er beinhaltet im Wesentlichen eine Generalklausel, die unlautere Geschäftspraktiken verbietet. Diese Generalklausel soll die in den Mitgliedstaaten existierenden Generalklauseln und Prinzipien ersetzen. Ob eine Geschäftspraktik unlauter ist oder nicht, beurteilt sich nach zwei Kriterien: zum einen muss das Verhalten den Anforderungen der beruflichen Sorgfaltspflicht widersprechen; zum anderen muss es das wirtschaftliche Verbraucherverhalten – gemeint ist der Durchschnittsverbraucher - wesentlich beeinflussen oder dazu geeignet sein.

Ergänzt wird diese - auf den Bereich Business-to-Consumer beschränkte - Generalklausel durch zwei Spezialtatbestände, nämlich "irreführende" und "aggressive" Praktiken, die ebenfalls verbotene unlautere Geschäftspraktiken darstellen. Dabei kann eine Irreführung auch durch Unterlassen hervorgerufen werden, nämlich dann, wenn dem Verbraucher für die Kaufentscheidung wesentliche Informationen vorenthalten werden. Der Richtlinienvorschlag definiert dafür einige Kerninformationen. Im Anhang des Richtlinienvorschlags findet sich darüber hinaus eine sogenannte "schwarze Liste" mit einer Vielzahl detaillierter Einzelfälle, die in allen Mitgliedstaaten zu verbieten sind.

Diese Liste ist abschließend und kann nur unter den gleichen Bedingungen wie die Richtlinie geändert oder ergänzt werden. Sie ist also nicht mehr offen, wie noch in einem Vorentwurf angedacht. Die Mitgliedstaaten trifft die Pflicht, geeignete Mittel bereit zu stellen, um die unlauteren Geschäftspraktiken zu unterbinden, und zwar mit Blick auf die Interessen der Verbraucher. Im Gegensatz zu dem Vorentwurf finden die Interessen der Wettbewerber und der Allgemeinheit nun keine Beachtung mehr. Der Vorschlag wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat im Mitentscheidungsverfahren zugeleitet und könnte – nach Aussage der Kommission – Anfang 2005 in Kraft treten.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesvereinigung Deutscher Handelsverbände e.V. (BDH) Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin Telefon: 030/72625065, Telefax: 030/72625069

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