Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)

Keine Entlastung der Sozialhilfeträger auf Kosten der Gläubiger

(Berlin) - Die Bundesregierung möchte mit der Anhebung der Einkommensgrenzen, die nicht gepfändet werden dürfen (Pfändungsfreigrenzen), den Schuldnern bei Pfändungen soviel von ihren Einkünften belassen werden, dass sie nicht Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen.

Nachdem vom Deutschen Anwaltverein (DAV) kritisierten Gesetzentwurf sollen damit die Sozialhilfeträger auf Kosten der Gläubiger entlasten werden. Die Anhebung der Pfändungsfreigrenzen von teilweise 50% bis 81% sei nach Ansicht der Anwaltschaft, die sowohl Schuldner als auch Gläubiger vertreten, völlig überzogen. Hierdurch würden redliche Gläubiger, wie beispielsweise Handwerker und Einzelhändler, um die Möglichkeit der Durchsetzung ihrer berechtigten Forderung gebracht und auf ihren Rechnungen sitzen bleiben.

„Es ist nicht gerecht, wenn berechtigte Forderungen künftig häufig gar nicht mehr durchgesetzt werden können,“ so Rechtsanwalt Dr. Michael Streck, Präsident des Deutschen Anwaltvereins, in Berlin. Durch die gewünschte Entlastung der Sozialhilfeträger würden hier Staatsaufgaben in den Risikobereich der privaten Gläubiger verlagert. Wenn Schuldnern aus sozialpolitischen Gründen geholfen werden müsse, dürfe dies nicht durch ein „Sonderopfer“ der Gläubiger sondern nur über die Sozialhilfe geschehen.

Beispielsweise sieht der Gesetzesentwurf vor, den Höchstbetrag unpfändbarer Weihnachtsvergütungen um 81% von 540 DM auf 980 DM anzuheben. Die Grenze der Unpfändbarkeit des Arbeitseinkommens soll um 50% auf 1.800 DM monatlich (bisher 1.209 DM) und der Ansprüche aus Lebensversicherungen sollen um 69% angehoben werden.


Eine gegebenenfalls notwendige Anpassung der Pfändungsfreigrenzen dürfe nicht dazu führen, dass der Rechtsordnung innewohnende Gerechtigkeitsgehalt beschädigt wird.

Dem Gesetzgeber werde Zurückhaltung empfohlen. Wo Personen sich verschuldet haben und daher Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt sind, könnten die Träger der Sozialhilfe sich auch durch zurückhaltende Sozialhilfegewährung der Weiterbelastung von hierdurch bedingten Notlagen erwehren, statt redlichen Gläubigern die Zugriffsmöglichkeiten im Übermaß abzuschneiden.

Eine private Altersversorgung auf Kosten der Gläubiger durch die Anhebung der Pfändungsfreigrenze bei Leistung aus Lebensversicherungen um 69% ist ebenfalls durch nichts gerechtfertigt.

Die vollständige Stellungnahme zum „Entwurf eines siebten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen“; Bundesratsdrucksache 310/01 vom 20. April 2001 können Sie beim DAV anfordern unter schlaefke@anwaltverein.de.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV) Littenstr. 11 10179 Berlin Telefon: 030/7261520 Telefax: 030/726152190

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