Pressemitteilung | Unternehmerverband - Die Gruppe e.V.

Neues bei Mindestlohn und Mutterschutz / Unternehmerverband weist auf Änderungen zum Jahreswechsel 2018 hin

(Duisburg) - Die Unternehmerverbandsgruppe, die 700 Firmen an Rhein und Ruhr bzw. bundesweit arbeitsrechtlich vertritt, weist zum Jahreswechsel auf einige gesetzliche Änderungen hin. Diese wirken sich auf die Beziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus bzw. haben tarifpolitische Bedeutung.

Mindestlohn

Der Unternehmerverband Soziale Dienste und Bildung vertritt u. a. Behinderteneinrichtungen und Seniorenheime. Deshalb weist dessen Hauptgeschäftsführer Wolfgang Schmitz darauf hin, dass der Mindestlohn für Pflegekräfte steigt: In Westdeutschland und Berlin von 10,20 Euro auf 10,55 Euro und im Osten der Republik von 9,50 auf 10,05 Euro. Der branchenunabhängige, gesetzliche Mindestlohn liegt unverändert bei 8,84 Euro.

Lohnvergleich

Beschäftigte erhalten 2018 einen individuellen Auskunftsanspruch über das Gehaltsgefüge bei ihrem Arbeitgeber: In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten können Arbeitnehmer künftig Informationen darüber einfordern, wie ihre Kollegen für eine gleichartige Tätigkeit bezahlt werden. Dadurch will der Gesetzgeber Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen verringern. "Für die Metall- und Elektroindustrie, deren Tarife wir in NRW mitverhandeln, ist dieses Gesetz überflüssig: Es gibt keine Lohnungleichheit", betont Schmitz. In dieser Branche erhielten Frauen selbstverständlich exakt den gleichen tariflichen Lohn wie Männer. Wenn über Lohnunterschiede gesprochen werde, seien dafür strukturelle Ursachen verantwortlich. "Zum einen arbeiten Frauen öfter in Teilzeit als Männer und seltener in Führungspositionen. Zum anderen wählen sie aber auch solche Berufe, die weniger gut bezahlt sind." Deshalb rät Wolfgang Schmitz Mädchen in der Berufsorientierung zu technischen Berufen, "die sind gut bezahlt und bieten tolle Aufstiegschancen, mit und ohne Studium", so der Hauptgeschäftsführer.

Mutterschutz

Mit dem neuen Jahr treten neue Regelungen zum Mutterschutz in Kraft: Demnach können nun z. B. auch Schülerinnen und Studentinnen Mutterschutz in Anspruch nehmen, es gibt einen Kündigungsschutz auch nach einer Fehlgeburt und Mütter, die ein Kind mit Behinderung auf die Welt bringen, dürfen zwölf statt acht Wochen nach der Geburt zu Hause bleiben. "Neu sind auch Ausnahmen bei der Arbeitszeit: Wenn schwangere Frauen es wünschen, dürfen sie nun auch nachts oder an Sonn- und Feiertagen arbeiten", weiß Schmitz. Das reformierte Gesetz enthält auch neue Pflichten für die Arbeitgeber: Eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes muss erstellt und Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Unternehmerverbandsgruppe e.V. Pressestelle Düsseldorfer Landstr. 7, 47249 Duisburg Telefon: (0203) 993670, Fax: (0203) 355714

(cl)

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