Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)

Ressort: Miete und Immobilien/Service/Recht / Reform: Nichtzulassungsbeschwerde

(Berlin) - Die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §§ 543 Abs. 1 Nr. 2, 544 ZPO findet nach § 62 Abs. 2 WEG keine Anwendung auf Verfahren, wenn die Entscheidung vor dem 1. Juli 2012 verkündet wird. Im Rahmen des Entwurfes eines Gesetzes zur Änderung des BGB zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und er Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Rechtsverkehr (BT Drucks. 17/7745) soll der Zeitpunkt auf Vorschlag des Bundesrates mit der Begründung der Überlastung des BGH nunmehr auf den 31. Dezember 2014 verschoben werden (BR Drucks. 116/12).

Der Gesetzgebungsausschuss Miet- und Wohnrecht des Deutschen Anwaltvereins begrüßt diese Verlängerungsmaßnahme nicht. Dadurch werden die Rechte der Wohnungseigentümer, die in zahlreichen Fällen wegen der unterschiedlichen Rechtsprechung der Landgerichte auf eine einheitliche Rechtsprechung verzichten müssen, weiter verkürzt. Durch die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung werden jedoch die Rechtssuchenden und die Untergerichte belastet, da immer die Hoffnung besteht, das jeweilig zuständige Gericht würde anders als die bisherigen entscheiden. Oftmals ist dies auch der Fall.

Wenn auch verfassungsrechtlich nicht ein Instanzenzug garantiert ist, verwundert, warum bei einem novellierten Gesetz wie dem WEG über Jahre hinweg eine einheitliche Rechtsprechung nicht ermöglicht wird.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV) Swen Walentowski, Pressesprecher Littenstr. 11, 10179 Berlin Telefon: (030) 7261520, Telefax: (030) 726152190

(cl)

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