Pressemitteilung | Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)

Steuererklärung 2020: Besonderheiten durch das HomeOffice

(Berlin) - Bedingt durch die Pandemie und die arbeit im HomeOffice ergeben sich Besonderheiten in der Steuererklärung 2020:

Versteuerung der privaten Fahrzeugnutzung bei Arbeit im Homeoffice

Der allgemeinen Empfehlung zur verstärkten Nutzung von Homeoffice während der Pandemie sind viele Steuerpflichtige gefolgt. Dadurch haben sich die Fahrten zwischen Arbeitsort und Wohnung bei diesen Mitarbeitenden reduziert. Wird dabei ein betrieblicher PKW gestellt, der auch privat genutzt werden darf, wird neben der 1 Prozent-Regelung zur Abgeltung der Privatnutzung auch die sogenannte 0,03 Prozent-Regelung für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit fällig.

Beispiel: PKW-Bruttolistenpreis 50.000 Euro x 10 km Entfernung Wohnung-Arbeitsort x 0,03 Prozent = 150 Euro monatlich.

Der Steuerpflichtige versteuert also monatlich neben der 1 Prozent-Regel (500 Euro) zusätzlich 150 Euro für den Arbeitsweg.

Weniger Fahrten durch Homeoffice

Durch die Nutzung des Homeoffice im Jahre 2020 hat der Steuerpflichtige aber statt der üblichen 225 Arbeitstage beispielsweise nur 100 Arbeitstage im Büro verbracht, da er an 115 Tagen von zu Hause ausgearbeitet hat. Dafür können in der Steuererklärung für 2020 115 Tage x 5 Euro = 575 Euro "Homeoffice-Pauschale" geltend gemacht werden (Hinweis: maximal 600 Euro, was 120 Tagen entspricht).

Anwendung der 0,002 Prozent-Regelung

Weniger bekannt ist, dass es auch eine 0,002 Prozent-Regelung gibt. Anstelle der pauschalen Versteuerung des Fahrtwegs mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat ist eine Versteuerung der tatsächlich durchgeführten Fahrten ins Büro mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises möglich. Im genannten Beispiel sind das 100 Tage x 0,002 Prozent x 50.000 Euro x 10 km = 1.000 Euro. Zu versteuern sind also lediglich 1.000 Euro, während in der monatlichen Lohnabrechnung bereits 12 x 150 Euro = 1.800 Euro versteuert wurden.

Lösung in der Steuererklärung

In der Steuererklärung für 2020 sollten daher die 575 Euro Homeoffice-Pauschale sowie eine Minderung der PKW-Versteuerung um 800 Euro geltend gemacht werden. Notwendig ist dafür eine datumsmäßige Aufzeichnung der Tage mit und ohne Homeoffice, die sinnvollerweise vom Arbeitgeber autorisiert werden sollte sowie die Nachweise der monatlichen Versteuerung durch Vorlage der jeweiligen Lohnabrechnungen. Da die 0,002 Prozent-Regel möglicherweise nicht immer ausreichend bekannt ist, kann eine schriftliche Erläuterung beim Finanzamt erforderlich werden. In diesen Fällen kann auf folgende Fundstellen verweisen werden: BFH vom 22.09.2010, VI R 57/09, BStBl. 2011 II, S. 539 und BMF-Schreiben vom 01.04.2011, IV C 5 - S. 2334/08/10010, BStBl. 2011 I S. 301.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) Autor: Dipl.-Kfm. Dipl.-Ing. Ronald K. Haffner, Steuerberater, Berlin Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 27876-2, Fax: (030) 278767-99

(sf)

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