Pressemitteilung | Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR)

Steuerreformpaket benachteiligt vor allem den Mittelstand

(Hamburg) - Der Mittelstand ist Leidtragender des Unternehmenssteuerreformpakets der Bundesregierung. Dies erklärte der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) in Hamburg anlässlich seiner 53. Bankwirtschaftlichen Tagung. Die starke Spreizung zwischen dem Körperschaftsteuersatz und dem Spitzensatz der Einkommensteuer geht zu Lasten des Mittelstandes.

Denn die längst überfällige Absenkung der Körperschaftsteuer von 40 Prozent auf 25 Prozent ab dem Jahr 2001 kommt nur rund zehn Prozent der Unternehmen in Deutschland zugute. Die Belastung der Personengesellschaften und Einzelunternehmen ist im Vergleich dazu mit einem Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer von 48,5 Prozent im Jahre 2001, von 47 Prozent ab dem Jahr 2003 und von 45 Prozent ab dem Jahr 2005 zuzüglich Solidaritätszuschlag deutlich höher. BVR-Präsident Dr. Christopher Pleister: "Aus mittelständischer Sicht ist es daher dringend erforderlich, den Einkommensteuertarif stärker als bisher vorgesehen abzusenken. Schon ab dem Jahr 2001 könnte der Spitzensteuersatz auf 45 Prozent gesenkt werden."

Hierfür sollte ein Teil der erwarteten hohen Einnahmen aus der Versteigerung von UMTS-Mobilfunklizenzen, aus dem Verkauf von Telekom-Aktien und aus dem Börsengang der Post eingesetzt werden. Insgesamt fließen dadurch bis zu 140 Milliarden Mark in die Kassen des Staates.

Der BVR hält das Optionsmodell der Bundesregierung nicht für geeignet, mittelständische Unternehmen steuerlich zu entlasten. Personengesellschaften und Einzelunternehmen haben so zwar die Möglichkeit, sich wie Kapitalgesellschaften besteuern zu lassen, doch geht diese Option mit der Haftung aller Gesellschafter, der Aufdeckung der stillen Reserven im Sonderbetriebsvermögen, einem hohen Beratungsaufwand und den zu erwartenden negativen Folgen bei der Erbschaftsteuer einher. Nach Ansicht des BVR scheuen viele Mittelständler diesen Aufwand.

Die alternativ zum Optionsmodell vorgesehene pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer heilt die Benachteiligung der Personengesellschaften und Einzelunternehmen nicht.

Auch von der Gegenfinanzierung der Steuerreform sind die mittelständischen Unternehmen relativ stärker betroffen als die Großunternehmen. Die Verschlechterung der Abschreibungsbedingungen trifft kleine und mittlere Unternehmen besonders hart: Verglichen mit großen Unternehmen haben Abschreibungen bei ihnen in Relation zur Gesamtleistung ein größeres Gewicht. Und dies obwohl die kleinen Unternehmen von der Senkung der Steuertarife bereits deutlich weniger profitieren als die großen.

Ausdrücklich begrüßt der BVR die geplante Steuerbefreiung der Erträge aus der Veräußerung von Beteiligungen. Dies erleichtert den im Zuge der Globalisierung dringend notwendigen strukturellen Wandel in der deutschen Wirtschaft. Keinesfalls dürfen jedoch nur Körperschaften von einer solchen Steuerbefreiung profitieren. Es ist nicht hinnehmbar, dass Personengesellschaften bei der beabsichtigten Steuerbefreiung außen vor bleiben. Eine entsprechende Regelung würde den Generationswechsel im Mittelstand erleichtern. Vorstellbar wäre hier etwa eine deutliche Anhebung des Freibetrags für Veräußerungsgewinne von derzeit 60 000 Mark, begleitet von einer Tarifvergünstigung für die Veräußerungsgewinne.

Kritik an Einführung des Halbeinkünfteverfahrens
Erneut kritisierte der BVR den Plan der Bundesregierung, das Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren zu Gunsten eines Halbeinkünfteverfahrens aufzugeben. Der Gesetzentwurf zur Übergangsregelung führt im Ergebnis zu einer Doppelbesteuerung der betroffenen Unternehmen. Opfer dieser steuerlichen Doppelbelastung sind hauptsächlich jene Unternehmen, die etwa aufgrund ihrer Bilanzstruktur oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften ihre in der Vergangenheit erzielten Gewinne innerhalb des vorgesehenen Übergangszeitraums nicht in vollem Umfang ausschütten können. Dazu gehören auch die Volksbanken und Raiffeisenbanken. Die strengen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen nach dem Kreditwesengesetz machen es ihnen unmöglich, ihre Rücklagen innerhalb der bislang zeitlich eng begrenzten Übergangsfrist in vollem Umfang auszuschütten, ohne dabei den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfang ihres Eigenkapitals unter die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mindestgröße abzusenken.

Daher verlangt der BVR die vollständige Verrechnung der zum 31.12.2000 festgestellten Körperschaftsteuerguthaben mit späteren Gewinnausschüttungen, um die Doppelbesteuerung abzuwenden. Eine unbefristete Fortführung der bereits vorgesehen Übergangsregelung scheint hierfür am besten geeignet.

Quelle und Kontaktadresse:
BVR-Pressetelle, Tel.: 0228/509274

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