Pressemitteilung | Verband privater Bauherren e.V. (VPB)

#Unverheiratete sollten beim #Immobilienbesitz den Ernstfall regeln

(Berlin) - Viele Paare, jüngere, wie ältere, leben heute ohne Trauschein zusammen. Etliche von ihnen kaufen gemeinsam Wohneigentum. Was passiert eigentlich, wenn ein Partner stirbt? Ganz gleich, ob beide Eigentümer der Wohnung waren oder nur der verstorbene Partner, falls kein Testament vorliegt, steht Ärger ins Haus. Unverheiratete haben nämlich kein gesetzliches Erbrecht.

Sie können vorbauen, indem sie ein Testament oder einen Erbvertrag machen, sich darin gegenseitig als Erben einsetzen, und so das Vermögen und damit auch den eigenen Anteil an der Immobilie dem Partner beim Ableben übertragen. Allerdings haben Unverheiratete im Erbfall nur einen geringen Freibetrag von 20.000 Euro. Auf das restliche Erbe erhebt das Finanzamt Erbschaftssteuer; bei einer Immobilie sind das 30 Prozent vom Verkehrswert. Außerdem können Angehörige des Verstorbenen auf ihren Pflichtteil pochen; der beträgt in der Regel die Hälfte vom gesetzlichen Erbteil. Es ist also gut, wenn neben der Wohnung auch noch ausreichend Geld vorhanden ist, um eventuelle Erben aus- und Steuern bezahlen zu können.

Eine weitere Möglichkeit, dem überlebenden Partner die Wohnung zu erhalten, ist die Einräumung eines Wohnrechts oder Nießbrauchs für den überlebenden Partner. Hilfreich können auch Risikolebensversicherungen sein. Aber auch dabei gibt es vieles zu beachten. Entscheidend ist übrigens immer der Verkehrswert der Immobilie - und der steigt aktuell bei vielen Immobilien. Eigentümer können sich darüber freuen. Unverheiratete sollten aber auch den Ernstfall regeln.

Quelle und Kontaktadresse:
Verband privater Bauherren e.V. (VPB) Dipl.-Ing. Eva Reinhold-Postina, Presse Chausseestr. 8, 10115 Berlin Telefon: (030) 2789010, Fax: (030) 27890111

(sf)

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