Pressemitteilung | DRPR - Deutscher Rat für Public Relations

Verbot von Erfolgsgarantien für PR-Arbeit bekräftigt

(Bonn) - Auf Grund der Ergebnisse eines Hearings am 22.Januar 1999 hat der Deutsche Rat für Public Relations (DRPR) in seiner Sitzung am 27. Juli 1999 einstimmig das Verbot von Erfolgsgarantien bekräftigt und eine erläuternde Richtlinie dazu erlassen. Er empfahl hingegen mehrheitlich, Erfolgshonorare zuzulassen und die entsprechende Kodexbestimmung aufzuheben.

Der Artikel 10 des Code de Lisbonne, 1978 von der Confederation Europeenne des Relations Publiques (CERP) verabschiedet, und der Artikel 3.9 der 1991 verabschiedeten Rome Charter des International Committee of PR Consultancies Associations (ICO), verbieten es PR-Fachkräften, ihren Auftrag- oder Arbeitgebern (messbare) Erfolgsgarantien abzugeben.

Vergleichbare Bestimmungen enthalten auch andere nationale PR-Verhaltenskodices, so der US Code of Professional Standards in Artikel 9.

Unter Erfolgen versteht der Deutsche PR-Rat.solche Arbeitsergebnisse, die vorher als Ziele des PR-Auftrags vereinbart wurden und deren Gelingen vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern allein abhängen.

Diese Ziele können sich ausschließlich auf Pressearbeit beziehen. Sie können darüberhinaus auch die durch Presse- und / oder sonstige PR-Arbeit erzielbaren öffentlichen Wahrnehmungen beinhalten. Sie können drittens erwünschte Publikums-Reaktionen oder -Meinungsänderungen (d.s. Wirkungen) einbeziehen und damit zu einem generellen wirtschaftlichen oder sonstigen Gesamterfolg des Auftraggebers führen.

PR-Erfolge sind in der Regel messbar. Medienresonanz aufgrund von Pressearbeit ist nach wissenschaftlichen Kriterien messbar; öffentliche Wahrnehmungen sind ebenfalls messbar. Öffentliche Reaktionen sind erkennbar, aber nicht in jedem Fall messbar oder einer PR-Leistung eindeutig zurechenbar. Andere Bewertungen kommen hier zum Zuge. PR-Erfolge können daher auch in Kriterien bestehen, die sich einer Messung entziehen.

Der Deutsche PR-Rat bezieht sich in seiner neuen „Richtlinie für die Handhabung von Garantien" (Anlage) auf alle möglichen PR-Zielsetzungen und Auftragsformen, also auch auf die Abarbeitung von Aufträgen durch Kooperationspartner oder Subunternehmer.

Erfolgshonorierungen sind nach den Ergebnissen des öffentlichen Hearings des PR-Rats am 22. Januar 1999 im Geltungsbereich des Code Lisbonne durchaus gebräuchlich. In den USA sind sie sogar statthaft.

Der PR-Rat empfiehlt daher seinen beiden Trägerorganisationen, der Deutschen Public Relations Gesellschaft (DPRG) und der Gesellschaft PR-Agenturen (GPRA), den Artikel 11 des Code de Lisbonne, der die Honorierung nach Erfolg untersagt, für den deutschen Gebrauch auszusetzen und auf eine generelle Aufhebung innerhalb der CERP hinzuwirken.

Um dem großen Respekt gegenüber bestehenden Standesregeln Rechnung zu tragen, sollen der Mitgliederversammlung der DPRG jedoch zwei Alternativen vorgelegt werden: Entweder möge sie der CERP die ersatzlose Aufhebung des Artikels 11 vorschlagen oder den PR-Rat beauftragen, durch eine nur den deutschen Raum bindende weitere PR-Ratsrichtlinie eine einschränkende Anwendung zu ermöglichen.

Der Entwurf zu einer solchen weiteren PR-Ratsrichtlinie zur Handhabung von Erfolgshonoraren wird zur Zeit erarbeitet. Er bedarf einer ausreichenden Diskussion innerhalb des Berufsstandes, bevor er der DPRG-Mitgliederversammlung zur Entscheidungsfindung dienen kann.



Das Wortprotokoll des Hearings vom 22. Januar 1999 (54 Seiten) kann von der Geschäftsstelle bezogen werden.




Anhang:

DRPR-RICHTLINIE FÜR DIE HANDHABUNG VON GARANTIEN



Public Relations-Fachleute dürfen keine vertraglichen Vereinbarungen eingehen, in denen sie ihrem Auftrageber Arbeitgeber messbare Erfolgsgarantien abgeben (Code de Lisbonne, Art. 10).

Ein Mitgliedsunternehmen, d.h. eine PR-Agentur, soll keine Erfolgsgarantie abgeben, die über seine direkten Einflussmöglichkeiten hinausgehen (Rome Charter des International Committee of Public Relations Consultancies Associations, Art. 3.9).



Der Deutsche Rat für Public Relations stellt dazu fest:


Erfolgsgarantien können nicht gegeben werden, wenn die vereinbarte PR-Leistung nur mit Hilfe von nicht in den Vertrag einbezogenen außenstehenden Dritten oder aufgrund der freien Entscheidung solcher Dritter zustandekommen kann. Dies liegt in der Regel dann vor, wenn die Verwirklichung des PR-Erfolgs nicht der "direkten Kontrolle" des Auftragnehmers zuzuschreiben ist (US-Code) bzw. außerhalb seiner "direkten Einflussmöglichkeit" liegt (Rone Charter).

Die Freiheit der Presse und der Medien kann und darf durch die Vereinbarung von Zielen, Inhalten und Maßnahmen der Public Relations nicht tangiert werden. Daher kann Medienresonanz nicht garantiert werden.

Auch öffentliche Wahrnehmungen und Reaktionen können nicht garantiert werden. PR-Auftragnehmer, die dies versprechen, handeln unlauter und standeswidrig.

Garantien können auf die Qualität gelieferter PR-Instrumente gegeben werden: Pressetexte, Veranstaltungsvorbereitungen, Druckerzeugnisse, Werbematerial etc. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall ein einwandfreies Werk zu garantieren und seinen Auftraggeber gegebenenfalls schadlos zu stellen.

Quelle und Kontaktadresse:
DPRG

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