Pressemitteilung | Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. (DGE)

Vermietete Objekte rechtzeitig übertragen / Geplante Erbschaftsteuerreform bringt doppelte Steuerbelastung

(Bonn) - Viele Immobilienbesitzer sind derzeit angesichts der Pläne der Bundesregierung, die Erbschaftsteuer auf Immobilien zu erhöhen, stark verunsichert. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob es ratsam ist, Immobilien nunmehr rechtzeitig zu übertragen oder die Gesetzesänderung abzuwarten. Wolfgang Kastner, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V., gibt dazu folgende Empfehlung:

„Eigenheimbesitzer und die Eigentümer selbstgenutzter Eigentumswohnungen sollten sich derzeit keine allzu großen Sorgen machen. Aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1995, nach denen einer Familie das sogenannte „Familiengebrauchsvermögen" möglichst steuerfrei zu belassen ist, sollten diese von größeren Veränderungen verschont bleiben. Anders sieht die Lage jedoch bei jeder Form von nicht selbstgenutztem Immobilieneigentum aus. Insbesondere bei Mietshäusern, vermieteten Eigentumswohnungen, Gewerberaum u. ä. dürfte die geplante Erhöhung der Bewertung im Erbschafts- und Schenkungsfall von derzeit im Schnitt 50 Prozent des tatsächlichen Verkehrswertes auf ca. 80 Prozent voll greifen. Dabei ist zu beachten - und vom Gesetzgeber wahrscheinlich auch gewollt -, dass durch diese Höherbewertung viele Immobilien in nächsthöhere Progressionsstufen rutschen, wodurch sich die zu zahlende Erbschaft- und Schenkungsteuer häufig mehr als verdoppele.

Wer z. B. z. Zt. ein kleineres Mehrfamilienhaus (Mietshaus) im tatsächlichen Verkehrswert von rund DM 2 Mio. auf seinen Sohn oder die Tochter überträgt, löst dadurch bei einem schenkungssteuerlichen Wert von ca. 50 Prozent (DM 1 Mio.) nach Abzug des Freibetrages für Kinder noch eine Schenkungsteuer von 90.000,- Mark aus. Wird die Immobilie dagegen demnächst mit rd. 80 Prozent des tatsächlichen Verkehrswertes erfasst, so löst der gleiche Übertragungsvorgang demnächst eine Schenkungsteuer von fast 230.000,- Mark aus. Die Eigentümer von nicht selbstgenutztem Immobilieneigentum sollten daher ernsthaft über eine Übertragung der Immobilien auf Familienangehörige vor Durchführung der geplanten Gesetzesänderung nachdenken."

Quelle und Kontaktadresse:
Pressekontakt: Geschäftsstelle der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde, Tel. (0228) 93 55 721, Fax (0228) 93 55 799; Quelle: Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V., eMail: kontakt@erbfall.de, Internet: http://www.erbfall.de; Quelle: Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde

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