Pressemitteilung | Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.

Vorsicht vor Schein-Abstandszahlungen: Ablöseverträge sind häufig verkappte Abstandszahlungen / Preis für Mobiliar darf tatsächlichen Wert maximal um 50 Prozent überschreiten

(Berlin) - Noch vor wenigen Jahren waren so genannte Abstandszahlungen zwischen Mieter und Wohnungssuchendem sehr häufig der Fall. Abstandszahlungen wurden von Vormietern für die bloße Überlassung von Mietwohnungen gefordert. Vielerorts hat sich jedoch der Wohnungsmarkt entspannt, so dass Abstandszahlungen seltener anzutreffen sind. „Reine Abstandszahlungen sind nach Paragraph 4a Abs. 1 Wohnungsvermittlungsgesetz gesetzlich verboten. Der Vormieter darf auch dann keine Prämie oder Maklerprovision verlangen, wenn er mit Zustimmung des Vermieters einen Nachmieter sucht“, erklärt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des Immobilienverbandes Deutschland IVD.

Zulässig sind dagegen so genannte Ablösevereinbarungen. Mit diesen Vereinbarungen verpflichtet sich der Wohnungssuchende Einrichtungsgegenstände des Vormieters gegen Bezahlung zu übernehmen. „In der Praxis sind Ablösevereinbarungen leider oftmals verkappte Abstandszahlungen. Sinnvoll sind solche Vereinbarungen bei Einbauten wie beispielsweise einer noch fast neuen Einbauküche des Vormieters“, so Schick.

Bei der Vereinbarung des Preises ist Vorsicht geboten. Überlässt ein Mieter seinem Nachfolger Mobiliar, so darf der Preis den tatsächlichen Wert der Gegenstände um höchstens 50 Prozent überschreiten. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH VIII ZR 212/96; WM 97, 380) dürfen Mieter, die das Inventar zu einem höheren Preis übernehmen, den Kaufpreis im Nachhinein entsprechend reduzieren. Sie können das Geschäft aber nicht gänzlich rückgängig machen. Ein Beispiel: Der vereinbarte Betrag ist 20.000 Euro. Das Mobiliar ist jedoch nur 5.000 Euro Wert. Ein Aufschlag von maximal 50 Prozent bedeutet, dass der Wohnungssuchende maximal 7.500 Euro zahlen muss, die restlichen 12.500 Euro dagegen nicht. Im Zweifel unwirksam sind Ablösevereinbarungen über Inventar, wenn der beabsichtigte Mietvertrag nicht zustande kommt.

Der tatsächliche Wert des Inventars ist nach einem aktuellen Urteil des Berliner Kammergerichts (Az.: 8 U 314/03) in der Regel höher als der Zeitwert, der auf dem Gebrauchtwarenmarkt zu erzielen wäre. Denn dieser berücksichtigt nicht, dass sich die Gegenstände schon in der Wohnung befinden und möglicherweise speziell für diese eingebaut wurden. So spart der Nachmieter Transport- und Einbaukosten. „Schwierig und kostspielig ist der Beweis für eine Preisüberhöhung. Nachmieter sollten daher immer eine Liste der übernommenen Möbelstücke und Einrichtungsgegenstände anfertigen. Der Zustand sollte durch Zeugen bestätigt werden“, erklärt der Immobilienexperte Uwe Bethge, Rechtsanwalt und Notar aus Hannover. Damit der Nachmieter nachvollziehen kann, ob die geforderte Summe in etwa angemessen ist, muss der Vormieter belegen, wann und für welchen Preis er die Gegenstände gekauft hat.

Im konkreten Fall hatte ein Nachmieter einem Preis zugestimmt, den er im Nachhinein als viel zu hoch empfand. Er zahlte daher nur einen Bruchteil der ursprünglich vereinbarten Summe. Das Gericht verpflichtete ihn jedoch zur Zahlung weiterer Beträge. Das Kammergericht stützte sich dabei einerseits auf einen Sachverständigen, der die Einrichtungsgegenstände bewertete, andererseits aber auch auf Zahlen des Vormieters. Grund: viele Einrichtungsgegenstände befanden sich nicht mehr in der Wohnung.

Quelle und Kontaktadresse:
IVD Immobilienverband Deutschland, (ehemals Verband Deutscher Makler für Grundbesitz, Hausverwaltung und Finanzierungen e.V. (VDM)) Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Bundespressesprecher Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: 030/38302528, Telefax: 030/38302529

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