Pressemitteilung | Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.

Winterdienst: Hausbesitzer sind in der Pflicht

(Berlin) - Mit anhaltendem Schneefall können Gehwege zunehmend zu gefährlichen Rutschbahnen werden, wenn nicht rechtzeitig und gründlich geräumt worden ist. "Der Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen ist eigentlich Sache der Kommunen", sagt Ulrich Löhlein, Leiter Servicecenter Hausverwaltung im IVD. "Doch fast alle Städte und Gemeinden haben per Satzung festgelegt, dass sie die Pflicht an die Haus- und Grundstückseigentümer weitergeben." Kommen die Eigentümer dieser Pflicht nicht nach, gilt das vielfach als bußgeldpflichtiger Tatbestand: In Berlin beispielsweise können derzeit bis zu 10.000 Euro verhängt werden, wenn der Gehweg nicht in vorgegebener Breite von einem bis anderthalb Metern geräumt und gestreut worden ist. Nicht nur der Bürgersteig vor dem Haus, auch der Hauseingang sowie die Wege zu den Mülltonnen und Mieterparkplätzen müssen gefegt und gestreut werden. Bei selten benutzten Zugangswegen auf einem Privatgrundstück genügt aber ein halber Meter (OLG Frankfurt, Az.: 23 U 195/00).

Zeit für Frühaufsteher

In den meisten Kommunen müssen die Gehwege an Werktagen ab 7.00 Uhr morgens vom winterlichen Weiß befreit und abgestreut sein. "Auch wenn es die ganze Nacht schneit, muss nur tagsüber gefegt werden", konstatiert Löhlein. "Die Räumpflicht erstreckt sich in der Regel bis 20.00 Uhr, je nach Region oder Stadt kann sie aber auch bis 22.00 Uhr gelten." An Sonn- und Feiertagen muss erst ab 8:00 oder 9:00 Uhr am nächsten Morgen geräumt sein. "Bei tagsüber anhaltendem Schneefall reicht es nicht aus, einmal morgens zu fegen und zu streuen. Stattdessen ist es erforderlich, immer wieder neu zu räumen und zu streuen, so dass sich die Gefahr des Ausrutschens deutlich verringert", so Löhlein weiter. Permanentes Räumen sei aber nicht notwendig. Sobald es aufhöre zu schneien, müsse jedoch wieder zu Schaufel und Besen gegriffen werden. Wartezeiten bis zum Eintreffen des Winterdienstes nach Ende des Schneefalls sind hinzunehmen. "Es sollte aber lieber einmal mehr als zuwenig geräumt werden. Denn die Gerichte stellen im Schadensfall hohe Anforderungen."

Übertragung an Mieter und Dienstleister

Bei entsprechender kommunaler Satzung geht die Räumpflicht zunächst auf den Hauseigentümer über. Der Vermieter kann den Winterdienst an die Mieter delegieren. Die Übertragung der Räumpflicht muss er im Mietvertrag genau regeln (LG Karlsruhe, Az.: 2 O 324/06). "Ein Vermieter kann entscheiden, ob er die Mietergemeinschaft insgesamt oder einen einzelnen Mieter zum Streuen und Schneeschippen verpflichtet", sagt Löhlein. "Die Vereinbarung über den Winterdienst des Mieters kann auch Bestandteil der Hausordnung sein, wenn diese mietvertraglich geregelt ist." Grenzen ergeben sich jedoch, wenn der Mieter zum Beispiel wegen Gebrechlichkeit gar nicht in der Lage ist, den Winterdienst durchzuführen (LG Münster Az.: 8 S 425/03).

Alternativ kann der Vermieter auch ein Unternehmen mit den Räumungsarbeiten beauftragen. Er kann dann die Kosten, die dadurch entstehen, auf die Mieter umlegen. Auch wenn er einen einzelnen Mieter mit der Räumung beauftragt und diesem dafür einen Mietnachlass gewährt, sind die Aufwendungen für Arbeitsleistungen und Material übertragbar. "Die Übernahme der Kosten durch Umlage auf die Mieter ist in der Betriebskostenverordnung vorgegeben", erklärt Löhlein. "Wird darauf im Mietvertrag verwiesen, gilt üblicherweise die Wohnfläche als Maßstab für die Höhe der Beteiligung. Das heißt, je größer die Wohnfläche ist, umso höher sind die vom Mieter anteilig zu zahlenden Kosten."

Der Eigentümer bleibt trotzdem in der Verantwortung, wenn er den Winterdienst an Dritte oder die Mieter übertragen hat. Er muss zumindest Stichproben machen und kontrollieren, ob ordnungsgemäß geräumt wird (OLG Köln, Az.: 19 U 37/95). Versäumt ein zum Winterdienst verpflichteter Mieter, seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, kann er vom Vermieter abgemahnt werden. Räumt und streut der Mieter dennoch nicht, hat der Vermieter die Möglichkeit, die Arbeiten an Dritte zu vergeben. Dann muss der vertragsbrüchige Mieter die Kosten dafür tragen. Ist jedoch der für den Winterdienst zuständige Mieter wegen Krankheit oder Alter nicht in der Lage, den Winterdienst zu erfüllen, ist er auch von den Kosten für die Dienstleistung zu befreien (LG Karlsruhe Az.: 2 O 324/06).

Rutscht auf dem Gehweg tatsächlich jemand aus, weil die Streupflicht vernachlässigt wurde, können im Falle von Verletzungen erhebliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen auf den Eigentümer beziehungsweise auf den verantwortlichen Mieter zukommen. "Hauseigentümer sind bei Schadensfällen über die Grundbesitzer - Haftpflichtversicherung geschützt", sagt Löhlein. "Mieter sind ebenfalls von dem Schutz durch diese Versicherung erfasst, auch wenn sie über die Betriebskostenabrechnung an den Beiträgen beteiligt sind." Im Übrigen könnten auch die Passanten selbst Unfälle vermeiden helfen. Löhlein rät zu trittfestem Schuhwerk. "Auf verschneiten Wegen reichen Slipper und Turnschuhe nicht aus. Die lange üblichen Spikes und geeignete feste Schuhe sind neben Vorsicht die sicherste Form der Unfallverhütung."

Quelle und Kontaktadresse:
Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. Pressestelle Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 275726-0, Telefax: (030) 275726-49

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