Pressemitteilung | Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V. (ZDB)

ZDB fordert weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Zahlungsmoral / Robl für Bauvertragsgesetz

(Berlin) - "Der Hungerstreik der Handwerkerfrauen aus Thüringen, der heute am Brandenburger Tor zu Ende geht, zeigt, wie verzweifelt die Lage von Handwerksunternehmen sein kann, wenn sie aufgrund von Liquiditätsproblemen in Insolvenz gehen." Dies erklärte Prof. Dr. Karl Robl, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes am 30.06.00 in Berlin.

Der ZDB geht davon aus, dass im vergangenen Jahr über die Hälfte aller Unternehmen nach Fertigstellung, Abnahme und Schlussrechnungsstellung mindestens drei Monate, ein weiteres knappes Drittel bis zu acht Monaten und 6 Prozent noch länger auf die ihnen zustehenden Zahlungen warteten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Auftraggeber ein privater Bauherr oder die öffentliche Hand ist. Die Höhe der Außenstände liegt bei den Unternehmen mittlerweile durchschnittlich bei 15 bis 16 Prozent der Jahresgesamtleistung.

"Daher haben wir in der Vergangenheit bereits immer wieder Maßnahmen gegen den "Volkssport", Rechnungen nicht zu bezahlen, gefordert. Das im Mai diesen Jahres in Kraft getretene "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen" ist zwar ein Schritt in die richtige Richtung, geht aber nicht weit genug." Erklärte der ZDB-Hauptgeschäftsführer.

Daher sind Korrekturen des Gesetzes dringend erforderlich. Die Tatsache, dass sämtliche Regelungen abdingbar sind, d.h. durch Einzelvertrag außer Kraft gesetzt werden können, macht deutlich, in welch schwacher Position sich der Unternehmer tatsächlich befindet. Angesichts der immer noch äußerst angespannten Situation auf dem Baumarkt ist kein Unternehmer in der "glücklichen Lage", Aufträge ablehnen zu können. D.h., er wird wohl oder übel, auch solche Verträge unterschreiben, die ihm gerade die Regelungen, die das neue Gesetz vorsieht, wieder vorenthalten. "Daher fordern wir ein Bauvertragsgesetz, das derartiges ausschließt." So Robl. Hinzu kommt, dass ein Gutteil der Regelungen des neuen Gesetzes nicht kompatibel mit der VOB sind und damit auch zu Lasten des Unternehmers gehen.

Überlegungen der öffentlichen Hand, in ihren zusätzlichen Vertragsbedingungen die Anwendung der sog. Fertigstellungsbescheinigung auszuschließen, erteilte Robl eine klare Absage. "Schlussendlich fordern wir die öffentliche Hand als den größten Auftraggeber von Bauleistungen auf, in jeder Hinsicht mit gutem Beispiel voranzugehen. Denn was nützt die beste gesetzliche Regelung, wenn selbst Bund, Länder und Kommunen ihrer Zahlungspflicht ebenso nicht nachkommen." So Robl weiter.

Auch die Regelung der sog. Durchgriffsfälligkeit, also dass die Vergütung eines Subunternehmers fällig wird, wenn der Hauptunternehmer von seinem Auftraggeber die geschuldete Vergütung erhalten hat, dürfte solchen Unternehmern kaum schneller zu ihrem Geld verhelfen. Hier würde bereits eine gesetzliche Pflicht des Auftraggebers, den Nachunternehmer über erfolgte Zahlungen seines Auftraggebers zu unterrichten, erhebliche Erleichterungen bringen.

Quelle und Kontaktadresse:
Zentralverband Deutsches Baugwerbe, Kronenstr. 55-58, 10117 Berlin-Mitte, Tel: 030/ 203 14-0, Fax: 030 / 203 14-419

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