Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)

EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung grundrechtswidrig

(Berlin) - Nach einem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages bestehen Bedenken, ob die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten (RL 2006/24/EG) mit dem Europarecht und den dort verankerten Grundrechten vereinbar ist. Die Richtlinie ist bis zum 15. September 2007 in nationales Recht umzusetzen. Ein Gesetzentwurf hierfür liegt noch nicht vor. Neben diesen Bedenken muss nach Auffassung des Deutschen Anwaltvereins (DAV) darüber hinaus eine Umsetzung in deutsches Recht die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe zum Schutz der Telekommunikationsfreiheit nach Art. 10 GG zwingend berücksichtigen.

„Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner jüngsten Entscheidung zur Rasterfahndung ausdrücklich klargestellt, dass globale und pauschale Überwachungsmaßnahmen sowie Grundrechtseingriffe ins Blaue hinein nicht zulässig sind,“ sagte Rechtsanwalt Hartmut Kilger, Präsident des DAV.

Die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten betrifft u. a. die gewählten Rufnummern und beim Handy auch die Standortarten aller Telekommunikationsteilnehmer unabhängig davon, ob die Betroffenen im Einzelfall für eine Gefahr verantwortlich sind oder der Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben könnten. Im Internet werden die Zeiten der Einwahl und der Abmeldung mit Namen und Anschrift des Nutzers in seiner jeweiligen IP-Adresse gespeichert. Damit wird 6 Monate nachvollziehbar, wer im Netz welchen Seiten angesehen hat. „Eine derartige verdachts- und anlasslose massenhafte Speicherung von Telekommunikations- und Internetdaten ist mit dem Deutschen Grundgesetz nur schwer vereinbar,“ so Kilger.

Im Mai 2006 haben die Länder Irland und Slowakei Klage gegen die EU-Richtlinie erhoben. Sie sind der Auffassung, dass die Regelung nur in einem sogenannten Rahmenbeschluss, nicht aber in einer EU-Richtlinie hätte getroffen werden können. Aus Sicht des DAV sollte der deutsche Gesetzgeber deswegen mit der Umsetzung der Richtlinie warten, bis das Verfahren abgeschlossen ist.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV) Swen Walentowski, Pressesprecher Littenstr. 11, 10179 Berlin Telefon: (030) 7261520, Telefax: (030) 726152190

(sk)

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