Pressemitteilung | (bvse) Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.

Anzeigeverfahren gem. § 18 KrWG - VG Düsseldorf stellt Verwaltungspraxis in Frage

(Bonn) - Eine wichtige Klarstellung zum Anzeigeverfahren für gewerbliche Sammlungen hat kürzlich das Verwaltungsgericht Düsseldorf vorgenommen. In einer Entscheidung machte das Gericht deutlich, dass eine Untersagung nur dann ausgesprochen werden darf, wenn es anders nicht möglich ist, die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG zu gewährleisten.

Die zuständige Behörde habe daher eine zweistufige Prüfung durchzuführen. Erst wenn eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sowie - bei gewerblichen Sammlungen - der Schutz öffentlicher Interessen nicht anders, beispielsweise im Wege der Anordnung von Bedingungen, zeitlichen Befristungen oder von Auflagen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG sichergestellt werden kann, darf die angezeigte Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG untersagt werden.

Nach den Worten von bvse-Justiziarin Eva Pollert ist das ein wichtiger Hinweis für die meist kommunalen Vollzugsbehörden bei der Bearbeitung der Anzeigen. In den überwiegenden Fällen von Untersagungsbescheiden, die dem bvse bisher zur Kenntnis gebracht wurden, sei genau diese zweistufige Prüfung nicht oder nicht ausreichend vorgenommen worden. Es wurde vielmehr, sogar teilweise noch vor der erforderlichen Anhörung, die Anwendung des schärfsten Mittels angekündigt und den Unternehmen sogar indirekt die Zurücknahme der Anzeige nahegelegt.

Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird diese bisher häufig vorgenommene Verwaltungspraxis in Frage gestellt. Damit wird auch das vom bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. in Auftrag gegebene Rechtsgutachten von Prof. Dr. Martin Beckmann in dieser Frage bestätigt. Beckmann machte darüber hinaus deutlich, dass eine Untersagung bestehender Sammlungen aufgrund des im Gesetz festgelegten Vertrauensschutzes praktisch nicht gerechtfertigt sei. Auch eine Untersagung neuer gewerblicher Sammlungen müsse als Ausnahme- und nicht etwa als Regelfall angesehen werden.

Quelle und Kontaktadresse:
bvse Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. Jörg Lacher, Leiter, Politik und Kommunikation Hohe Str. 73, 53119 Bonn Telefon: (0228) 988490, Telefax: (0228) 9884999

(cl)

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