Pressemitteilung | Berufsverband Deutscher Internistinnen und Internisten e.V. (BDI)

BGH stärkt die ärztliche Freiberuflichkeit

(Wiesbaden) - In seinem Beschluss vom 29. März 2012 hat der große Strafsenat des Bundesgerichtshofs klargestellt, dass der Vertragsarzt weder ein Amtsträger noch ein Beauftragter der Krankenkassen ist. Er begründet dies damit, dass die Tätigkeit zuerst von der Arzt-Patienten-Beziehung bestimmt wird. Dahinter tritt die Rechtsbeziehung zur Krankenkasse zurück. Der BGH stellt fest, dass das Handeln des Arztes keinen hoheitlichen Akt gegenüber dem Patienten darstellt, sondern freiberufliche Tätigkeit ist.

Der Berufsverband Deutscher Internisten, BDI e.V., begrüßt ausdrücklich diese Klarstellung zu Gunsten der freiberuflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen.

Der BDI verurteilt gleichzeitig korruptes Verhalten von Ärzten.
Dies widerspricht dem Sozialgesetzbuch ebenso wie der Berufsordnung.

Der BGH stellt aber klar, dass nach dem derzeit gültigen Strafgesetzbuch die Verfolgung nicht Sache des Staatsanwaltes ist. Hierzu müsste das Strafgesetz geändert werden. Krankenkassen können nicht frei bestimmen, was im Gesundheitswesen strafrechtlich zu verfolgen ist.

Der Gesetzgeber wird bei einer Neuregelung des Strafrechtes aber die vom BGH festgestellte Freiberuflichkeit berücksichtigen müssen.

Der BDI begrüßt das Urteil auch deshalb, weil es das Verhältnis des freiberuflich tätigen Arztes zu Kostenträgern und dem Staat wieder ins Lot bringt.

Quelle und Kontaktadresse:
Berufsverband Deutscher Internisten e.V. (BDI) Tilo Radau, Geschäftsführer Schöne Aussicht 5, 65193 Wiesbaden Telefon: (0611) 18133-0, Telefax: (0611) 18133-50

(cl)

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