Evidenz statt Bauchgefühl: Reformreflexen beim Jugendstrafrecht widerstehen
Evidenz statt Bauchgefühl: Reformreflexen beim Jugendstrafrecht widerstehen
(Berlin) - In der Debatte um juristische Konsequenzen nach dem CSD-Attentat kritisiert der Deutsche Anwaltverein (DAV) die aktuellen straf- und sicherheitsrechtlichen Vorschläge, insbesondere das mögliche Beschneiden jugendstrafrechtlicher Grundprinzipien.
Sollte das Jugendstrafrecht für sogenannte „Gefährder“ oder im Rahmen mutmaßlicher Terrorstraftaten tabu sein? Der DAV kritisiert diese Überlegung. Das Jugendstrafrecht verfolgt bewusst einen anderen Ansatz als das Erwachsenenstrafrecht: Es stellt den Erziehungsgedanken in den Vordergrund, weil sich junge Menschen noch in ihrer Entwicklung befinden. „Bereits heute bietet das Jugendgerichtsgesetz erhebliche Sanktionsmöglichkeiten. Entscheidend ist oft nicht die Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, sondern die Anwendung des bestehenden Rechts im Einzelfall“, erläutert Rechtsanwältin Sonka E. Mehner, Vizepräsidentin des DAV.
Eine sachliche Evaluation mit Blick auf möglicherweise neue entwicklungspsychologische Erkenntnisse ist selbstverständlich möglich – und ist bereits im Gange. Aus rechtsstaatlicher Sicht müsse eine Reform auf belastbaren Erkenntnissen beruhen und nicht allein auf der (berechtigten) Betroffenheit nach einer einzelnen Tat. „Vor einer Änderung des Jugendstrafrechts sollte sorgfältig geprüft werden, ob tatsächlich eine gesetzliche Regelung lückenhaft ist oder ob es sich um einen tragischen Einzelfall handelt. Strafrecht sollte nicht unter dem Eindruck einzelner besonders erschütternder Ereignisse geändert werden“, mahnt Mehner.
Der Begriff des „Gefährders“ ist kein strafrechtlicher, sondern ein polizeirechtlicher Arbeitsbegriff. Ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht Anwendung findet, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit seiner einzelfallbezogenen Prüfung der persönlichen Reife und Entwicklung bei Heranwachsenden. „Die Forderung, bestimmte Tätergruppen generell dem Erwachsenenstrafrecht zu unterwerfen, birgt die Gefahr einer Abkehr vom Schuldprinzip. Das Strafrecht knüpft an die individuelle Verantwortlichkeit des Täters an, nicht an eine sicherheitsbehördliche Kategorisierung oder eine politische Zuschreibung“, betont die DAV-Vizepräsidentin.
Das geltende Strafrecht eröffnet bereits heute weitreichende Möglichkeiten, auch auf schwerste Gewalt- und Terrorstraftaten angemessen zu reagieren. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Strafrahmens als auch hinsichtlich der Ermittlungs- und Sicherungsinstrumente. Deshalb sollte zunächst sorgfältig geprüft werden, ob tatsächlich Regelungslücken bestehen oder ob es vielmehr Defizite bei der Anwendung des bestehenden Rechts oder beim Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden gibt.
Das Jugendstrafrecht und -strafverfahrensrecht kommt bei Straftaten von Jugendlichen zum Einsatz – also Minderjährigen, die zur Tatzeit mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Sogenannte „Heranwachsende“, also volljährige Personen unter 21, fallen dann unter diese Sondervorschriften, wenn sie nach ihrer sozialen oder geistigen Reife zum Tatzeitpunkt noch auf dem Stand eines Jugendlichen waren oder wenn es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt. Anderenfalls wird bei Heranwachsenden das Erwachsenenstrafrecht angewandt.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV), Littenstr. 11, 10179 Berlin, Telefon: 030 7261520
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