IVD lehnt Bundesratsinitiative zum "Bestellerprinzip" ab / Forderungen widersprechen der aktuellen Gesetzgebung
(Berlin) - Die Bundesländer Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg wollen die Maklerprovision neu regulieren und haben beschlossen, gemeinsam eine Gesetzesinitiative in den Bundesrat einzubringen. Ziel der Initiative ist es, das so genannte "Bestellerprinzip" im Wohnraumvermittlungsgesetz festzuschreiben. Der Immobilienverband IVD lehnt die Bundesratsinitiative ab und warnt vor den Auswirkungen unklarer Formulierungen, die zu erheblichen juristischen Auseinandersetzungen führen werden. Gemäß Gesetzesinitiative soll der Mieter nur noch dann dazu verpflichtet sein, die Maklerprovision zu zahlen, wenn er in Folge eines Suchauftrages einen schriftlichen Vertrag mit dem Makler geschlossen hat, bevor der Vermieter den Makler beauftragt hat. Weitere Bedingung solle sein, dass "in der Folge ein Mietvertrag über eine Wohnung zustande kommt, die dem Makler bei der Beauftragung durch den Wohnungssuchenden noch nicht seitens des Vermieters an die Hand gegeben war."
"Der IVD lehnt einen derartigen gesetzgeberischen Eingriff ab. Grundsätzlich setzt sich der IVD für einen freien Markt und die Vertragsautonomie ein", sagt Jens-Ulrich Kießling, Präsident des Immobilienverbands IVD. "Die Forderungen der Länder widersprechen § 6 Abs. 1 des Wohnraumvermittlungsgesetzes. Der Makler muss demnach einen Auftrag vom Vermieter oder einem anderen Berechtigten haben, um Wohnraum zu vermitteln - wir als IVD schreiben dies unseren Mitgliedern auch in unseren Standesregeln vor." Daher setze die Vermittlung einer Wohnung in jedem Fall einen vorherigen Auftrag durch den Vermieter voraus. Gemäß den Forderungen der Bundesländer würde der Vermieter bereits wegen des ihm zu erteilenden Auftrags zum Besteller werden, weil er dadurch die Wohnung dem Makler an die Hand gegeben hat.
"Sollte der Gesetzgeber trotz dieser Widersprüche aktiv werden, muss er zumindest sicherstellen, dass der Vermieter nur in denjenigen Fällen Besteller ist, in denen der Mieter keinen Suchauftrag an den Makler erteilt hat", sagt Kießling. "Hat der Mieter dem Makler dagegen einen solchen Suchauftrag erteilt, so sollte er auch dann Besteller sein, wenn der Vermieter dem Makler für diese Wohnung bereits vorher mit der Vermietung beauftragt hat." Es könne nicht darauf ankommen, ob der Eigentümer dem Makler eine Wohnung vor oder nach dem Suchauftrag des Mieters an die Hand gegeben habe.
Der Markt regelt die Verteilung der Maklergebühren ausreichend. In einer Vielzahl der deutschen Flächenländer zahlen die Mieter keine Maklerprovision. Kießling: "Eine Regelung, wie sie die drei Bundesländer vorschlagen, würde den Mietwohnungsmarkt in großen Teilen zum Erliegen bringen und den Wohnungssuchenden damit einen Bärendienst erweisen."
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