Pressemitteilung | DIHK - Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.

Mehr Rechtssicherheit für Internethändler

(Berlin) - Böses Erwachen für Unternehmer, die ihre Waren über Internet-Auktionen verkaufen: Es drohen ihnen Abmahnungen, weil sie angeblich die Verbraucher nicht korrekt über die Voraussetzungen informieren, unter denen sie sich wieder vom Vertrag lösen können. Bisher konnten Unternehmer diesem Vorwurf entgegensetzen, dass sie für diese sog. Widerrufsbelehrung die von der Bundesregierung zur Verfügung gestellten Mustertexte aus der BGB-Informationspflichtenverordnung verwendet haben. Zweck dieser Mustertexte ist es, insbesondere kleineren Unternehmen das Leben zu erleichtern: Verwenden sie das Muster – so sieht die Verordnung es ausdrücklich vor – sind sämtliche Informationspflichten erfüllt. Für Überraschung sorgen jetzt Gerichtsentscheidungen, die die Widerrufsbelehrung nach diesen Mustern für unwirksam erklären. Die Begründung: Die BGB-Informationspflichtenverordnung verstoße in Teilen gegen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) als dem höherrangigen Recht.


Weitreichende Konsequenzen

Die Folge von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen sind fatal: Sie bedeuten automatisch ein unbefristetes Widerrufsrecht. Das heißt: Der Verbraucher kann die Ware noch Monate später zurückgeben. Auch entfällt für den Kunden die Verpflichtung, Wertersatz für den Gebrauch der Ware zu bezahlen. Gleichzeitig kann die fehlerhafte Widerrufsbelehrung einen Wettbewerbsverstoß darstellen, der mit einer Abmahnung - Kosten im Durchschnitt von zwischen 800 und 2.000 Euro - geahndet werden kann. Leider nutzen unseriöse Abmahner diese Rechtslage aus und verfolgen aus finanziellen Interessen schon kleine Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben serienweise. So haben die aktuellen Gerichtsentscheidungen eine regelrechte Abmahnwelle ausgelöst.


Situation untragbar

Für Unternehmer ist die Situation untragbar: Verwenden sie die in der Verordnung vorgesehene Musterwiderrufsbelehrung, riskieren sie vor Gericht eine Niederlage. Ändern sie das Muster ab, verliert es seine sog. „Richtigkeitsfiktion“ und sie laufen erst recht Gefahr, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Auch auf Rechtsberatung können Betroffene kaum hoffen, denn angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung können selbst Rechtsanwälte nicht mit Gewissheit sagen, ob die gewählte Formulierung vor Gericht Bestand haben wird.

DIHK fordert Rechtssicherheit für Unternehmen
Die Rechtsprechung zeigt, dass die gesetzlichen Vorschriften mit Informationspflichten überfrachtet sind. Eine gerichtsfeste Formulierung der Widerrufsbelehrung ist in der Praxis nahezu unmöglich – scheinbar selbst für die Bundesregierung. Gleichwohl hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) sich bislang auf den Standpunkt gestellt, dass ihre amtlichen Muster wirksam seien. Erst jetzt und auch nach massiver Kritik des DIHK beim BMJ kommt Bewegung in die Sache. Das Ministerium hat daraufhin erste Vorschläge zur Bereinigung der Situation noch in diesem Jahr angekündigt. Dann wird sich zeigen, ob die Initiative nur auf eine redaktionelle Überarbeitung der Musterwiderrufsbelehrung hinausläuft oder aber – wie von der IHK-Organisation nachdrücklich gefordert – die wirklichen Probleme angegangen werden: Die gesetzlichen Informationspflichten müssen verschlankt werden. Darüber hinaus sind auch unmittelbar im höherrangigen BGB Klarstellungen erforderlich. Insbesondere müsste die o. g. „Richtigkeitsfiktion“ unmittelbar im Gesetz verankert werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) Ute Brüssel, Pressesprecherin Breite Str. 29, 10178 Berlin Telefon: (030) 203080, Telefax: (030) 203081000

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