Pressemitteilung | (bvse) Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.

Neue AwSV sollte auf die Förderung des Recyclings ausgerichtet sein

(Bonn) - "Die Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wird erhebliche Mehrbelastungen für die Unternehmen der Recyclingwirtschaft nach sich ziehen. Es bedarf daher "viel Augenmaß" des Verordnungsgebers, damit die Recyclingwirtschaft nicht nachhaltig geschwächt wird", erläutert Eric Rehbock, Hauptgeschäftsführer des bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V., die Forderungen seines Verbandes und des Baustoffrecycling Bayern e.V. (BR Bayern) im Rahmen einer Stellungnahme gegenüber den Mitgliedern des Bundesrates.
Nach den Worten von Stefan Schmidmeyer, Geschäftsführer des BR Bayern, müssen die Regelungen der AwSV daher auch auf eine Förderung des Recyclings ausgerichtet sein, damit sich der Recyclingstandort Deutschland auch zukünftig im internationalen Wettbewerb behaupten kann.

In der AwSV sollen bundesweit erstmalig einheitliche technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gestellt werden. Insgesamt ist anhand des vorliegenden Entwurfs bereits heute schon absehbar, dass hohe Investitionskosten auf die deutsche Recycling- und Entsorgungswirtschaft zukommen werden.

Um dem europäischen und deutschen Willen nach einer ressourceneffizienten Wirtschaft zu entsprechen, halten es der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung und der Baustoffrecycling Bayern e.V. für "unbedingt erforderlich", unterschiedliche Stoffströme auch getrennt zu betrachten und nicht von vorneherein als wassergefährdend einzustufen.

Begrüßt wird daher von bvse und BR Bayern, dass der aktuelle Entwurf der AwSV feste Gemische als nicht allgemein wassergefährdend einstuft, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Herkunft oder ihrer Zusammensetzung nicht von einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaft auszugehen ist.

Grundsätzlich zählen zu den nicht wassergefährdenden Gemischen nach Maßgabe der Begründung der AwSV (Drucks. 77/14, S. 120 unten) auch (Alt-)Metalle. Im Verordnungsentwurf soll hiervon jedoch unter anderem dann eine Ausnahme gelten, soweit diese in kolloidaler Lösung vorliegen. Was der Verordnungsgeber mit dieser Formulierung jedoch meint, bleibt völlig unklar und erschließt sich weder aus der Verordnung selbst, noch aus ihrer Begründung.

bvse und BR Bayern fordern deshalb eine Konkretisierung, wie dieser Begriff im Zusammenhang mit Altmetallen zu verstehen ist und fragen, warum dieses Kriterium bei Altmetallen Anwendung findet, denn grundsätzlich lägen Altmetalle nicht in kolloidalen Lösungen vor.

Beide Verbände machen zudem deutlich, dass sowohl von nicht gefährlichen Metallabfällen als auch von nicht gefährlichen mineralischen Abfällen keine Wassergefährdung ausgeht. Diese Materialien sollten daher auch in die entsprechende Aufzählung in der Begründung der AwSV aufgenommen werden.

Ohne diese Ergänzung müssten in letzter Konsequenz zukünftig komplette Betriebsgelände, also alle Lagerflächen, auf denen z.B. Fe- und NE-Metallschrotte, Bauschutt, Boden etc. lagern, nicht nur wasserundurchlässig befestigt, sondern auch überdacht werden, damit keine entwässerungstechnischen Probleme entstehen. Eric Rehbock: "Bei einer solchen Komplettüberdachung werden immense Kosten verursacht und außerdem werden viele Betriebe dazu aufgrund einer begrenzten Betriebsfläche, aber auch aus rechtlichen Gründen, wegen bestehender Bebauungspläne, gar nicht in der Lage sein. Standortschließungen seien hier als Folge nicht unwahrscheinlich."

Baustoffrecycling: Forderung nach Gleichbehandlung von mobilen und stationären Anlagen

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Ungleichbehandlung von mobilen und stationären Anlagen im Bereich des Baustoffrecyclings. Nach dem Entwurf fallen mobile Anlagen grundsätzlich nicht unter die AwSV (§ 1 Absatz 2 Nr. 2 und § 2 Absatz 9; Drucks. 77/14, S. 5, 6).

Nach den Worten von BR Bayern-Geschäftsführer Stefan Schmidmeyer würde diese Ausnahme dazu führen, dass eine Verschiebung hin zu mobilen Anlagentechniken innerhalb der Branche gefördert wird. Das aber sei kontraproduktiv, da mobile Anlagen regelmäßig nicht die hohen Standards von stationären Anlagen erfüllen. Um diese "Rückentwicklung" im Baustoffrecycling zu verhindern, fordern bvse und BR Bayern daher, dass bei gleicher Funktion auch gleiche verordnungsrechtliche Anforderungen für mobile und stationäre Anlagen gelten. Von dieser Forderung sollen nur die mobilen Anlagen ausgenommen werden, die direkt an einer Baustelle betrieben werden und deren Output, wie beispielsweise beim Straßenbau, unmittelbar vor Ort wieder eingebaut wird.

Außerdem fordern die Verbände, dass feste Gemische grundsätzlich dann als nicht wassergefährdend eingestuft werden, sobald diese nach anderen Rechtsvorschriften eingebaut werden dürfen. Bei einer Regelung auf der Grundlage einer anderen Rechtsvorschrift sei eine zusätzliche Einschränkung unbegründet, argumentieren bvse und BR Bayern.

Quelle und Kontaktadresse:
bvse Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. Pressestelle Hohe Str. 73, 53119 Bonn Telefon: (0228) 988490, Fax: (0228) 9884999

(cl)

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