Pressemitteilung | (bvse) Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.

Neuer AwSV-Entwurf: Feste Gemische nicht mehr grundsätzlich unter Generalverdacht - weitere Konkretisierung erforderlich

(Bonn) - Mit dem aktuellen Entwurf der AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) wird der bisherige pauschale Generalverdacht, alle festen Gemische, und somit auch Abfälle, seien allgemein wassergefährdend, nach Einschätzung des bvse zumindest entschärft. "Nach erster Prüfung begrüßen wir, dass die Verantwortlichen unsere Kritik aufgenommen haben: Eine generelle Einstufung fester Gemische als wassergefährdend hätte existenzgefährdende Investitionen vieler Recyclingbetriebe zur Folge, deren Nutzen für den Wasserschutz jedoch äußerst fraglich wäre. Die Betriebe halten im Zuge der erforderlichen Genehmigungsverfahren auch bereits strenge Vorgaben ein," so bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock.

Mit dem neuen Entwurf der AwSV sind nun Naturstoffe wie z.B. Mineralien, Holz, Zellstoffe, Gläser aber auch Kunststoffe ausdrücklich als nicht wassergefährdend eingestuft, sofern sie fest und wasserunlöslich vorliegen. Dies gilt auch für Abfälle, soweit auf Grund ihrer Herkunft oder Zusammensetzung davon auszugehen ist, dass sie nicht geeignet sind, die Wasserbeschaffenheit nachteilig zu verändern. In der Folge sind Anlagen zur Lagerung von beispielsweise Altglas, Altpapier, Kunststoffen oder Altholz der Kategorien AI bis AIII nun in der Begründung zum Entwurf von den Anlagen im Sinne der AwSV ausgenommen. Wie vom bvse gefordert orientiert sich die jetzige Fassung der AwSV damit besser an der Praxis. Für andere Materialströme wie beispielsweise Bauschutt und Ersatzbaustoffen sieht der bvse jedoch noch Konkretisierungsbedarf. "Auch im Bereich der Schrotte gibt es noch dringenden Nachbesserungsbedarf, da im Entwurf noch immer Materialien dem Generalverdacht der Wassergefährdung ausgesetzt werden. Würden den betroffenen Betrieben - die bereits hohen Auflagen unterliegen - weitere Zusatzinvestitionen aufgebürdet, wäre damit ohne Not das hochwertige Recycling und viele Unternehmensexistenzen gefährdet", befürchtet Rehbock.

bvse erneuert Forderung nach Gleichbehandlung mobiler und stationärer Anlagen

Der bvse kritisiert am vorliegenden Entwurf weiterhin die Ungleichbehandlung von mobilen und stationären Anlagen im Bereich des Baustoffrecycling. Nach dem Entwurf fallen mobile Anlagen grundsätzlich nicht unter die AwSV. "Das würde dazu führen, dass mobile Anlagen, die bereits keiner Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz und anderen einschlägigen Gesetzen und Verordnungen bedürfen, vermehrt eingesetzt werden", merkt Jürgen Weber, Vorsitzender des bvse-Ausschusses Mineralische Abfälle und Stoffe an. Der bvse erneuert deshalb seine Forderung, gleiche Anforderungen für mobile und stationäre Anlagen zu schaffen, wenn sie die gleiche Funktion erfüllen. Mobile Anlagen, die direkt an einer Baustelle betrieben werden und deren Output wie beispielsweise beim Straßenbau unmittelbar vor Ort wieder eingebaut wird, sollten jedoch von der AwSV ausgenommen bleiben.

Flüssigkeitsundurchlässigkeit an betrieblichen Anforderungen ausgerichtet
In Bezug auf die Anforderungen des AwSV-Entwurfs an die Flüssigkeitsundurchlässigkeit der Anlagen, begrüßt der bvse die Klarstellung, dass sich diese an den betrieblichen Gegebenheiten orientieren: Es muss also nicht die jeweils aufwändigste, sondern die für den Betrieb erforderliche Bauweise gewählt werden.

Quelle und Kontaktadresse:
bvse Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. Pressestelle Hohe Str. 73, 53119 Bonn Telefon: (0228) 988490, Fax: (0228) 9884999

(cl)

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