Pressemitteilung | Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. (VATM) - Hauptgeschäftsstelle

Regulierungsbehörde zu Interconnect-Regeln ab 2000: Viele Fragen bleiben offen

(Köln) - Nach der Entscheidung der Regulierungsbehörde (RegTP) vom 23.12.1999, die IC-Tarife von durchschnittlich 2,7 auf 2,04 Pf zu senken, hat die 4. Beschlusskammer am 30.12.1999, sowie zuletzt am 11.01.2000 auch grundsätzlich über die ab dem 01.01.2000 geltenden einzelnen Zusammenschaltungsregelungen entschieden.



Erwartungsgemäß hat die RegTP die Absenkung der IC-Tarife nicht in dem Umfang vorgenommen, der sich aus einem selbst von der Behörde in Auftrag gegebenen Gutachten ergeben hätte. Es darf allerdings davon ausgegangen werden, dass damit ausreichender Spielraum für das im Jahr 2001 einzuführende neue Kostenrechnungsmodell bleiben soll, das einzelne Kostenelemente und nicht mehr die Entfernung eines Gesprächs tarifiert (EBC Element Based Cost). Problematisch erscheint allerdings die Herausnahme des internationalen Verkehrs aus dem regulierten Bereich, da eine saubere Abgrenzung der Marktsegmente mit geringem und ausreichend hohem, gefestigten Wettbewerb in der Praxis kaum möglich ist. Eine weitere "scheibchenweise" Zurücknahme der Regulierung hätte in der heutigen Wettbewerbssituation fatale Folgen und würde die weiterhin dominierende Position der DTAG sogar wieder ausbauen statt sie bis zu einem selbst tragenden Wettbewerb zurückzuführen.



Die neuen Rahmenbedingungen für die Zusammenschaltung der TK-Netze sind in wesentlichen Teilen die alten geblieben. Dabei hat sich die Kammer in mehreren strittigen Fragen von zentraler Bedeutung auch diesmal nicht zu einer endgültigen Entscheidung durchringen können und damit weiterhin keine Rechts- und Planungssicherheit für die Unternehmen geschaffen.



Zwar konnte die DTAG verschiedene wettbewerbsbehindernde Forderungen nicht ausreichend begründen und daher nicht durchsetzen. Allerdings scheinen diese damit noch immer nicht vom Tisch, wie z.B. Netzausbauverpflichtung (48,8 Erlang-Regel), Mindestmietzeiten und Mindestverkehrsmengen für Interconnect-Anschlüsse.



So wurde die Netzausbauverpflichtung bis zu 23 Zusammenschaltungspunkte mit der DTAG von der RegTP weiterhin grundsätzlich für erforderlich gehalten um "atypischen Verkehr" und dadurch ausgelöste "atypische Investitionen" auf den Netzen der DTAG zu vermeiden, obwohl bisher alle Versuche der DTAG gescheitert sind, derartige Investitionen darzulegen. Zudem haben alle größeren Unternehmen, wie vorhergesagt, ihre Netze ausgebaut, um hohe Interconnect- Gebühren einzusparen. Da das Verwaltungsgericht Köln in einem Eilverfahren die Regelung der RegTP vorläufig außer Kraft gesetzt hatte, soll die Umsetzung der Ausbauverpflichtung ebenfalls vorläufig ausgesetzt bleiben. Die Verlängerung der Mindestmietzeiten von Interconnect-Anschlüssen von einem auf zwei Jahre, zur Deckung eines angeblichen Investitionsrisikos der DTAG, hält die RegTP zwar ebenfalls nach wie vor nicht für ausreichend begründet; grundsätzlich sei aber nicht ausgeschlossen, dass die DTAG ihre Forderung einmal begründen und damit durchsetzen könne. Entsprechendes gilt für die Forderung der DTAG, für jeden Interconnect-Anschluss eine garantierte Mindestverkehrsmenge abrechnen zu dürfen.



In anderen Punkten ergeben sich Veränderungen im Vergleich zu den bisherigen Interconnect-Regelungen, die sich negativ auf den Wettbewerb auswirken können. Außerordentlich kritisch zu beurteilen ist die wiederholt geäußerte Annahme der Beschlusskammer, einer beantragten Veränderung von Vertragsklauseln der DTAG deshalb nicht nachkommen zu müssen, weil mehrere andere Unternehmen eine solche Klausel akzeptiert hätten. Eine solche Klausel sei damit offensichtlich "marktnah". Die RegTP verkennt, dass gerade meist junge und weniger erfahrene Unternehmen, die zudem auf schnelle Vertragsabschlüsse angewiesen sind, um überhaupt im Markt starten zu können, unter massivem Druck des marktbeherrschenden Unternehmens stehen, und von frei ausgehandelten Vereinbarungen in der Praxis nicht die Rede sein kann. Zudem konnten die jungen Unternehmen bisher sicher sein, daß benachteiligende Klauseln nachträglich angepasst wurden, da auch die bereits unterschriebenen Verträge ausdrücklich unter dem Genehmigungsvorbehalt der RegTP stehen. Eine Ausweitung des "Indizes Marktnähe" hätte einen weiter erhöhten Druck der DTAG auf junge Unternehmen zur Folge. Selbst große, markterfahrene Unternehmen könnten dann kaum mehr erfolgreich einseitig nachteilige Vertragsklauseln der DTAG anfechten. Für den deutschen Telekommunikationsmarkt insgesamt hätte eine solche Entwicklung katastrophale Folgen.



Schließlich wurde eine Vielzahl sinnvoller Vorschläge und technischer Innovationsmöglichkeiten abgelehnt, die eine wirtschaftlichere Zusammenschaltung der Netze ermöglichen sollten. So wurde eine bessere technische Nutzung der Räume, in denen die Zusammenschaltung erfolgt, oder ihre verbesserte Anbindung mit neuen Netztechniken, z.B. per Funk, nicht angeordnet. Einzig positiv ist hier die Verpflichtung der DTAG zu nennen, innerhalb eines halben Jahres ein Angebot vorzulegen, wie eine breitbandigere Anbindung der Zusammenschaltungsräume realisiert und tarifiert werden kann.

Quelle und Kontaktadresse:
VATM

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