Veröffentlichungspflichten - Lebensmittelwirtschaft begrüßt Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht
(Berlin) - Angesichts der Pressemeldungen zur Einleitung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens zu § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) durch das Land Niedersachsen erklärt Dr. Marcus Girnau, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL): "Die niedersächsische Landesregierung hat zu Recht einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht. Die Lebensmittelwirtschaft begrüßt die Entscheidung § 40 Abs. 1a LFGB vor dem Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen und den Vollzug in Niedersachsen bis zu einer gerichtlichen Entscheidung auszusetzen als einen Beitrag zu mehr Rechtssicherheit."
Der seit dem 1. September 2012 geltende § 40 Abs. 1a LFGB sieht eine Informationspflicht der Behörden bei "Grenzwertüberschreitungen" und bei nicht unerheblichen oder wiederholten Verstößen gegen Vorschriften zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen, Täuschung oder der Einhaltung von hygienischen Anforderungen vor, wenn ein Bußgeld von mindestens 350 EUR zu erwarten ist. Der BLL hatte in seiner Funktion als Spitzenverband der Lebensmittelwirtschaft schon im Gesetzgebungsverfahren den Zeitpunkt der Namensnennungen noch vor Abschluss der behördlichen Verfahren sowie die unklaren Veröffentlichungsvoraussetzungen kritisiert und auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung hingewiesen. So wird die öffentliche Nennung von Produkt- oder Unternehmensnamen, insbesondere wenn sie durch eine Behörde mit ihrer staatlichen Autorität erfolgt, von Verbrauchern als "Warnung" verstanden. "Dies kann erhebliche wirtschaftliche Folgen für die betroffenen Unternehmen bis hin zur Existenzvernichtung haben. Denn der Name des Unternehmens bleibt in den Internetportalen der Länder bestehen, auch wenn die Mängel längst beseitigt wurden", erläutert Dr. Girnau.
Nicht nur die Lebensmittelwirtschaft, sondern auch die Gerichte und Bundesländer haben in jüngster Zeit Bedenken und Kritik geäußert. So haben in den vergangenen Monaten viele (Ober-) Verwaltungsgerichte in angestrengten Eilverfahren erhebliche Bedenken gegen die Europarechts- und Verfassungsmäßigkeit der Regelung geltend gemacht. Um Rechtssicherheit für alle Wirtschaftsbeteiligten zu gewähren und eine Schlechterstellung einzelner Unternehmen zu verhindern, wurde daraufhin der Vollzug in mittlerweile sieben Bundesländern (Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt) vorläufig ausgesetzt. Ebenso haben der Bundesrat sowie die Verbraucherschutzministerkonferenz die Bundesregierung aufgefordert, die Unklarheiten der Regelung zu beseitigen.
Ausführlichere Informationen zur Position der Lebensmittelwirtschaft zum § 40 Abs.1a LFGB sind auf der BLL-Homepage unter http://www.bll.de/positionspapiere/ veröffentlicht.
Quelle und Kontaktadresse:
Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. (BLL), Haus der Land- und Ernährungswirtschaft
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