Mit dem seit nunmehr drei Jahren anwendbaren EU-Gesetz über digitale Märkte (DMA) sollen bisher von großen Tech-Konzernen dominierte digitale Märkte u. a. fairer und wettbewerbsfähiger werden. Der Digital Markets Act soll „zentrale Plattformdienste“, die von sog. „Gatekeepern“ betrieben werden, regulieren. Gatekeeper bestimmen aufgrund ihrer Bedeutung und Größe potenziell autonom die Regeln dieser Märkte. Die Durchsetzungspraxis gewinnt inzwischen erste Konturen.

Verbände und ihre Mitgliedsunternehmen sind in vielen Bereichen von Gatekeepern abhängig und können somit vom DMA und von dessen Durchsetzung enorm profitieren.Das gilt für App-Entwickler und Softwareanbieter, Kommunikationsdienste und Messenger, die Werbewirtschaft und Publisher sowie Anbieter im Bereich Browser und Suchmaschinen.Profitieren können aber auch alle Online-Händler (inklusive Hersteller, die online vertreiben) und Online-Marktplätze.Eine Befassung mit der Frage unmittelbarer Betroffenheit durch den DMA und der sich daraus ergebenden Rechte für Verbände und Mitgliedsunternehmen lohnt sich.Ergänzend greifen auch noch die nationalen Vorschriften, in Deutschland sind das die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Auch das klassische europäische Kartellrecht bleibt anwendbar.Für wen und was gilt der DMA?Bislang hat die Europäische Kommission sieben Gatekeeper und deren insgesamt 23 zentrale Plattformdienste benannt, für die die Verpflichtungen des DMA aktuell

