Wie oft und wie viel dürfen Lehrkräfte aus Schulbüchern kopieren? Dürfen sie eingescannte Seiten in Lernmanagement-Systemen zur Verfügung stellen? Und darf man Auszüge aus Unterrichtswerken fotografieren, scannen oder abtippen und in eine KI-Anwendung laden, z. B. um von der KI Arbeitsblätter generieren zu lassen? Antworten gibt der Verband Bildungsmedien immer aktuell auf seiner Info-Website schulbuchkopie.de.
Um eine Vielfalt von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst sicherzustellen, sind persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt. Auch eine ganze oder teilweise Vervielfältigung von Unterrichtswerken ist nur mit Einwilligung des Verlags oder Rechteinhabers zulässig. Um Lehrern trotzdem unkompliziert Scans und Kopien aus gedruckten Schulbüchern zu ermöglichen, haben die Bundesländer mit den Verwertungsgesellschaften WORT, Bild-Kunst und Musikedition sowie den Bildungsmedienverlagen einen so genannten „Fotokopiervertrag“ geschlossen. Lehrkräfte dürfen pro Schuljahr und Klasse 15 %, maximal aber 20 Seiten eines Druckwerkes kopieren und scannen. Werke, die speziell für den Unterricht hergestellt werden, wie Schulbücher oder Arbeitshefte, dürfen nicht in KI-Anwendungen hochgeladen werden.
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