VdAA erläutert Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung anhand eines Beispiels

Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf dessen Kosten überwachen lassen?

Arbeitgeber dürfen ihre Beschäftigten heimlich überwachen – wenn ein Verdacht auf Arbeitszeitbetrug besteht. Und es kommt noch dicker: Die Kosten für den Detektiv kann am Ende der Arbeitnehmer zahlen müssen. Ein aktueller Fall zeigt, wie ernst es werden kann. Den Fall erläutert der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.

Ein Fahrkartenkontrolleur im Öffentlichen Nahverkehr, der auch als Ersatzmitglied im Betriebsrat tätig war, soll fast 26 Stunden Arbeitszeit falsch angegeben haben. In dieser Zeit soll er unter anderem beim Friseur und im Fitnessstudio gewesen sein – und nicht bei der Arbeit. Der Arbeitgeber schaltete daraufhin eine Detektei ein, der den Arbeitnehmer erwischte. Das Ergebnis: Der Mitarbeiter wurde fristlos entlassen. Er soll auch die Detektivkosten in Höhe von über 21.000 Euro zahlen. Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht. Die Kündigung war wirksam. Das Gericht stellte außerdem klar: Die heimliche Überwachung durch die Detektei war nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 26 BDSG) erlaubt. Fazit: Die Beweise zählen – und der Mitarbeiter muss die Kosten tragen.


Weitere Information:

https://www.verbaende.com/news/pressemitteilung/darf-der-arbeitgeber-den-arbeitnehmer-auf-dessen-kosten-ueberwachen-lassen-167131/

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