5. Novelle der Verpackungsverordnung: FFI lehnt Verpflichtung zur Abgabe von Vollständigkeitserklärungen ab
(Frankfurt am Main) - Das Bundesumweltministerium hat kürzlich den Referentenentwurf zur 5. Novelle der Verpackungsverordnung vorgelegt. Als Hersteller von Verkaufsverpackungen aus Karton unterstützt und begrüßt der FFI die Novellierung der Verordnung mit dem Ziel, die haushaltsnahe Erfassung gebrauchter Verkaufsverpackungen zu stabilisieren.
Allerdings wendet sich der FFI gegen die Verpflichtung der Hersteller von Verkaufsverpackungen zur Abgabe von Vollständigkeitserklärungen gemäß § 10 des Novellierungsentwurfes. Faltschachtel-Hersteller würden damit in eine Pflicht genommen, die von ihnen in der Praxis nicht erfüllbar ist.
Die Vertriebsstrategien und die tatsächlichen Absatzpraktiken der Kunden der Faltschachtel-Industrie, d.h. der Markenartikler und der Abfüller, sind äußerst vielfältig (national/international; Groß-/Einzelhandel), aus Wettbewerbsgründen innerhalb der Kundenbranchen nicht einsehbar und daher den Faltschachtelherstellern nur rudimentär bekannt.
Die elementare Voraussetzung für die Erstellung einer Vollständigkeitserklärung, d.h. die Kenntnis der Mengen an gebrauchten Verkaufsverpackungen im Zuständigkeitsbereich der Verordnung, ist somit für die Hersteller von Faltschachteln als Verkaufsverpackung aus Karton de facto unerfüllbar.
Grundsätzlich hält der FFI deshalb auch eine allgemeine Verpflichtung der Hersteller und Vertreiber zur Abgabe von Vollständigkeitserklärungen nicht für praktikabel. Die Frage, welcher Beteiligte der Lieferkette die Vollständigkeitserklärung abzugeben hat, dem Markt und den beteiligten Wirtschaftskreisen zu überlassen, wird dazu führen, dass letztlich die überwiegend mittelständischen Verpackungshersteller über den Umweg der Marktverhältnisse in die Pflicht zur Abgabe von Vollständigkeitserklärungen genommen werden. Dies kann von den Faltschachtel-Herstellern nicht geleistet werden.
Der FFI plädiert deshalb dafür, in der Novelle der Verpackungsverordnung eine eindeutige Klarstellung zu treffen, dass die Pflicht zur Vollständigkeitserklärung auf der Vertriebsstufe gilt, die am nächsten beim Endverbraucher ist und somit die verlangten Informationen am ehesten zuverlässig geben kann. Dies kann nach Auffassung des FFI nur der Einzelhandel oder die abfüllende Industrie sein.
Quelle und Kontaktadresse:
Fachverband Faltschachtel-Industrie e.V. (FFI)
Pressestelle
Lyoner Str. 14, 60528 Frankfurt am Main
Telefon: (069) 890120, Telefax: (069) 89012222
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