Abgabe spirituosenhaltiger Mischgetränke
(Kiel) - Der Einzelhandelsverband Nord-Ost (EHV Nord-Ost) weist darauf hin, dass spirituosenhaltige Süßgetränke (Alkopops), die vor dem 2. August 2004 hergestellt oder importiert wurden, nicht der neuen Alkopopsteuer unterliegen und somit unbefristet abverkauft werden können. Die im Gesetz vorgesehene Pflicht zur Kennzeichnung betroffener Getränkeverpackungen - "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" - tritt erst in Kraft, nachdem das Notifizierungsverfahren bei der EU abgeschlossen ist.
Der Verband bezweifelt die dauerhafte Lenkungswirkung der Sondersteuer. Vielmehr muss befürchtet werden, dass der Markt für alkoholhaltige Mischgetränke in den für Jugendliche ab 16 Jahren freigegebenen Bereich der spirituosenfreien vergorenen Alkohole Wein und Bier mit Produkten vergleichbarer oder höherer Alkoholkonzentration ausweicht. Der Verband sieht in fiskalischen Instrumenten keinen unmittelbaren Beitrag, die Einstellung Jugendlicher gegenüber dem Alkoholkonsum grundsätzlich zu ändern. Der Verband befürwortet alle sachgerechten Initiativen, die einen Beitrag gegen die unerlaubte Abgabe von Alkohol an Jugendliche leisten können.
Quelle und Kontaktadresse:
Einzelhandelsverband Nord-Ost e.V.
Hopfenstr. 65, 24103 Kiel
Telefon: 0431/974070, Telefax: 0431/9740724
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