Pressemitteilung | Verband für Energiedienstleistungen, Effizienz und Contracting e.V. (vedec)

Änderungen baurechtlicher Vorschriften

(Hannover) - Durch das "Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden" werden Vorschriften im Baugesetzbuch (BauGB) und der Planzeichenverordnung geändert. Damit werden Möglichkeiten geschaffen, in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen Maßnahmen vorzusehen, die dem Klimawandel entgegenwirken oder der Anpassung an den Klimawandel dienen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB können nun in Bebauungsplänen Flächen für Anlagen, Einrichtungen und sonstige Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung festgesetzt werden. § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB erlaubt den Gemeinden, in Bebauungsplänen vorzuschreiben, dass bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche oder sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen. Dementsprechend ist jetzt in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 BauGB, dass solche Maßnahmen auch in städtebaulichen Verträgen geregelt werden können.

"Es ist zukünftig also entscheidend, sich nicht erst dann, wenn Bebauungspläne erlassen worden sind und mit der Errichtung oder dem Umbau der betroffenen Gebäude begonnen wird, über Energiekonzepte für deren Versorgung nachzudenken. Stattdessen muss schon in einer frühen Phase der Bauleitplanung, also Jahre vor Beginn der konkreten Bauarbeiten, beim Erlass der Bebauungspläne eine richtige Weichenstellung erfolgen.", rät der Justiziar des Verbandes für Wärmelieferung e.V. RA Martin Hack.

Quelle und Kontaktadresse:
Verband für Wärmelieferung e.V. (VfW) Pressestelle Lister Meile 27, 30161 Hannover Telefon: (0511) 36590-0, Telefax: (0511) 36590-19

(cl)

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