Aktuelle Beschlussfassungen des Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
(Köln) - Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in der Sitzung am 16. Oktober 2000 eine Neufassung der Heilmittel-Richtlinien, Änderungen der Bedarfsplanungs-Richtlinien beschlossen sowie über die Behandlungsmethoden "Uterus-Ballon-Therapie" und "Photodynamische Therapie" entschieden.
Neufassung der Heilmittel-Richtlinien
Der Bundesauschuss hat nach mehr als zweijährigen Vorarbeiten gemäß dem Auftrag des Gesetzgebers im 2. GKV-Neuordnungsgesetz eine völlige Neufassung der Heilmittel-Richtlinien erstellt. Die neuen Heilmittel-Richtlinien enthalten erstmals einen indikationsbezogenen Katalog der verordnungsfähigen Heilmittel zur physikalischen Therapie, zur Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie und zur Arbeits- und Beschäftigungstherapie. Erstmalig wird hiermit den Vertragsärzten und Krankenkassen eine Übersicht gegeben, bei welcher Indikation ein bestimmtes Heilmittel im Regelfall zum gewünschten Therapieziel führt.
Neben diesem indikationsbezogenen Katalog beschreibt die Anlage 1 der Heilmittel-Richtlinien das Verfahren zur Einführung neuer Heilmittel und Indikationen. In Anlage 2 der Heilmittel-Richtlinien sind die nicht zu Lasten der Krankenkassen verordnungsfähigen Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinien aufgelistet. Ein Teil dieser Maßnahmen wurde aus den bisher gültigen "Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien" übernommen. So auch die "medizinische Fußpflege", die jedoch in den neuen Heilmittel-Richtlilien mit dem Hinweis versehen wurde, dass diese im Bundesausschuss noch überprüft wird und zwar wegen des Urteils des Bundessozialgerichtes zur medizinischen Fußpflege; November 1999.
Der Beschluss zu den neuen Heilmittel-Richtlinien wird insbesondere auch von den Verbänden der Heilmittelerbringer, die die Richtlinien durch das gesetzlich vorgeschriebene Anhörungsverfahren bereits kennen, sehr begrüßt. Die in der Fassung von 1992 bisher gültigen Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien bleiben ausschließlich für den Bereich Hilfsmittel gültig. Die Heilmittel-Richtlinien sollen am 1. April 2001 in Kraft treten, sofern sie vom Bundesgesundheitsministerium nicht binnen zwei Monaten beanstandet werden.
Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinien
Der Bundesausschuss hat am 16. Oktober 2000 Änderungen der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte beschlossen. Diese Änderungen vollziehen den mit der Gesundheitsreform 2000 im SGB V festgelegten Gliederungsauftrag in die hausärztliche und fachärztliche Versorgung.
Danach sind gemäß § 101 Abs. 5 SGB V Verhältniszahlen (Einwohner/ Arzt-Relation) für Hausärzte (Allgemein/ Praktische Ärzte und hausärztlich tätige Internisten) und fachärztlich tätige Internisten festzulegen und ab dem 1. Januar 2001 anzuwenden.
Die erste Anpassung der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte hatte der Bundesausschuss bereits im April beschlossen. Diese Richtlinienänderungen waren aber vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) beanstandet worden, weil nach dessen Auffassung die neuen Richtlinien nicht den Regelungszielen der Gesundheitsreform 2000 entsprochen haben, nämlich die Zulassungsmöglichkeiten zu begrenzen.
Der Bundesausschuss ist mit dem neuen Beschluss vom 16.10.2000 der Beanstandung des Bundesgesundheitsministeriums nachgekommen und hat die Verhältniszahlen, bezogen auf die Anteile der haus- und fachärztlich tätigen Internisten an allen Internisten des Jahres 1995, auf der Basis der Arztzahlen zum Stand 31.12.1990 festgelegt. Damit wird der Absicht des Gesetzgebers entsprochen, und es werden kaum zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten eröffnet.
Uterus-Ballon-Therapie als Kassenleistung abgelehnt
Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat am 16. Oktober 2000 beschlossen, die sogenannte Uterus-Ballon-Therapie zur Behandlung chronischer Blutungsstörungen der Gebärmutter nicht in den ambulanten Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufzunehmen. Die Überprüfung des gegenwärtigen Standes der Erkenntnisse zu dieser Therapiemethode ergab, dass diese neue Behandlungsmethode keine therapeutischen Vorteile gegenüber den etablierten Standardtherapien wie beispielsweise die Schleimhautverödung mit Hilfe der Gebärmutterspiegelung bietet, jedoch zu erheblich höheren Kosten führt und deshalb unwirtschaftlich ist.
Photodynamische Therapie als Kassenleistung aufgenommen
Der Bundesausschuss hat ferner beschlossen, die Photodynamische Therapie mit dem Arzneimittel "Verteporfin" bei einer bestimmten Form der Erkrankung des zentralen Augenhintergrundes (altersabhängige feuchte Makuladegeneration mit subfoveolärer klassischer chorioidaler Neovaskularisation) als ambulante vertragsärztliche Behandlung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse einzuführen. Bei der Photodynamischen Therapie wird das Medikament Verteporfin durch Laserlicht bestimmter Wellenlänge am zentralen Augenhintergrund aktiviert. Die Erkrankung betrifft vor allem ältere Patienten. Klinische Studien zu dieser Therapie weisen darauf hin, dass mit der Behandlung die Erblindung möglicherweise aufgehalten werden kann. Der Nutzen dieser Methode ist jedoch bislang nur für einen eng umschriebenen Patientenkreis mit einer speziellen Diagnose belegt und die Methode erfordert besondere ärztliche Kenntnisse und Erfahrungen. Der Bundesausschuss hat die Einführung daher an die Bedingung geknüpft, dass zeitgleich vor allem Qualitätssicherungsmaßnahmen zur Diagnostik in Kraft gesetzt werden, um unnötige Behandlungen zu vermeiden.
Quelle und Kontaktadresse:
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
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