Pressemitteilung | (BVI) Bundesverband Investment und Asset-Management e.V.

Altersvermögensaufbaugesetzes AVAG ein wichtiger Schritt nach vorne

(Athen) - Der Diskussionsentwurf des Altersvermögensaufbaugesetzes AVAG stellt nach Auffassung des BVI Bundesverband Deutscher InvestmentGesellschaften e.V. einen wichtigen Schritt auf dem Wege zu einem modernen Altersscherungssystem dar. Der Aufbau einer ergänzenden, kapitalgedeckten Altersvorsorge unter Einbeziehung von Investmentfonds als zentralem Bestandteil wurde von Horst Zirener, Vorstandssprecher des BVI, vor Journalisten in Athen ausdrücklich begrüßt. Der Diskussionsentwurf könne – bei sachgerechter Ausgestaltung im Detail – zu einem erheblichen Effizienzschub in der privaten wie auch der betrieblichen Alterssicherung führen. Allerdings seien bislang noch einige Regelungen vorgesehen, die eine Integration von Investmentfonds in das zukünftige deutsche Alterssicherungssystem erschweren.

Dies seien:

- das Verlangen des Gesetzgebers nach Abgabe einer Zusage auf Rückzahlung der eingezahlten Gelder zum Rentenbeginn und jeweils nach Ablauf von zehn Jahren,

- das Fehlen der AS-Investmentrente als wei-terer Durchführungsweg in der betrieblichen Altersversorgung sowie

- die fehlende steuerliche Gleichstellung von Investmentfonds in § 40b EStG mit der Direktversicherung.

Der BVI weist darauf hin, dass die vom Gesetzgeber geforderte formelle Zusage durch eine Kapitalanlagegesellschaft, das eingezahlte Kapital insbesondere bei Eintritt des Rentenalters zu zahlen, bei einer langfristigen Anlage in Investmentfonds, wie dies für die Altersvorsorge typisch sei, prinzipiell nicht erforderlich sei. „Denn Investmentfonds sind unter diesen Bedingungen materiell sicher; dies beruht darauf, dass die Märkte, in die Investmentfonds investieren, dauerhaft existieren und nachhaltig Erträge abwerfen“, so Zirener. Angesichts der Kosten für eine Absicherung in Höhe von etwa zwei Prozentpunkten per anno würden nicht vertretbare Einbußen an Versorgungsniveau eintreten. Letztlich führe somit eine formelle Zusage nicht zu mehr, sondern weniger Sicherheit im Alter.

Eine formelle Zusage erweise sich bei Fonds mit einer sicherheitsorientierten Struktur, wie sie zum Beispiel AS-Fonds aufweisen, als schlicht überflüssig. Ein Beispiel: Bei einer 40-jährigen Kapitalaufbauphase mit einer monatlichen Einzahlung von 100 DM und einer jährlichen durchschnittlichen Verzinsung von 8 Prozent ergibt sich ein AS-Vermögen von 324.000 DM. Ist dieses zu 75 Prozent in Aktien angelegt und würden zum Zeitpunkt des Rentenbeginns die Aktien 50 Prozent ihres Wertes verlieren, bliebe noch ein Vermögen von 202.500 DM erhalten – weit mehr als die Summe der Einzahlungen in Höhe von 48.000 DM.

Wolle man im Rahmen des Investmentfondssystems dem Gedanken materieller Sicherheit noch stärker als bisher Rechnung tragen, bedürfe es der Nutzung systemkonformer Instrumente. Hierzu zähle neben der Fondsstruktur (AS-Fonds müssen beispielsweise mindestens 25 Prozent außerhalb des Aktienmarktes anlegen) insbesondere die Mindestlaufzeit für Einzahlpläne. Würde auf die Abgabe einer formellen Zusage verzichtet und statt dessen auf die Fondsstruktur und eine bestimmte Mindestlaufzeit abgestellt, dann bliebe ausnahmslos allen, also auch einkommensschwachen Bevölkerungsschichten, die Chance auf ein maximales Versorgungsniveau erhalten. Gleichzeitig werde das Restrisiko auf einen irrelevanten Umfang reduziert.

Würden nun formal-garantierte Produkte gefördert, führte ein derartiges Vorgehen angesichts der hohen Steuersensibilität der Bevölkerung zum gleichen Ergebnis wie das bisherige Steuerrecht - zu einer Fehlallokation der Sparbeiträge. Das Ziel der Effizienzsteierung in der Altersvorsorge würde verfehlt.

Dem Entwurf mangele es aus Sicht des BVI auch an zielorientierten qualitativen Kriterien, anhand derer die Bevölkerung zwischen geeigneten und weniger geeigneten Angeboten im Rahmen des sich abzeichnenden „Labyrinths an Altersvorsorgemodellen“ unterscheiden könne. Wolle oder könne der Gesetzgeber solche Kriterien nicht in abstrakter Form einführen, sollte zumindest ein Leitmodell als Orientierungshilfe in den Gesetzentwurf aufgenommen werden. Dies ergebe sich – so der BVI – aus der Fürsorgepflicht des Staates.

Einer Klarstellung bedürfe auch, dass – neben der Auszahlung gleicher oder steigender monatlicher DM-Beträge – auch eine über die Jahre gleichmäßige Rückgabe von Anteilen förderungswürdig sei. Dies entspreche der neuesten Entwicklung in den USA, wo die sogenannte „variable annuity“ erhebliche Marktbedeutung erlangt habe. Für sie sei eine derartige Rückgabe von Anteilen kennzeichnend. Würde zum Beispiel eine gleichbleibende Zahl von Anteilen monatlich zurückgegeben, führe dies zu einer „dynamischen Zusatzrente mit eingebautem Inflationsschutz“.

Die generelle Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen für Leistungszusagensysteme und die Zulassung der Entgeltumwandlung mit dem völligen Verzicht auf Unverfallbarkeitsfristen sei eine sachgerechte Antwort auf die zunehmende Mobilität der Arbeitnehmer. Ausreichend sind diese Maßnahmen nach Auffassung des BVI allerdings nicht. Im Interesse größtmöglicher Flexibilität des künftigen betrieblichen Alterssicherungssystems sollten von Unternehmen sowohl reine Leistungs- als auch Beitragszusagensysteme genutzt werden können. Speziell in diesem Punkt sei der Diskussionsentwurf verbesserungsbedürftig. Als reines Beitragszusagensystem sollte deshalb ausdrücklich auch die AS-Investmentrente als eigenständiger Durchführungsweg in die betriebliche Alterversorgung integriert werden. Sie ist von vergleichbarer ökonomischer Effizienz wie anglo-amerikanische pension funds, weist jedoch eine höhere Transparenz, größere Flexiblität sowie ein höheres institutionelles Sicherheitsniveau auf, insbesondere aufgrund der starken Stellung der Depotbank als Kontrollorgan.

Darüber hinaus ist der BVI der Auffassung, dass eine steuerliche Gleichbehandlung von Investment-fonds zum Beispiel der AS-Investmentrente mit der direkten Lebensversicherung in § 40b EStG erforderlich ist. Zu begründen sei dies nicht nur mit dem Aspekt „Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen“, sondern mehr noch mit der Beseitigung der Kritik neutraler insbesondere ausländischer Altersvorsorge-Experten. Nach deren Auffassung sei das AS-System zwar ein Leitbild für Europa, dennoch eine lex imperfecta, weil es bisher an der steuerlichen Flankierung fehlt.

Quelle und Kontaktadresse:
BVI Bundesverband Deutscher Investment-Gesellschaften e.V. (BVI) Eschenheimer Anlage 28 60318 Frankfurt Telefon: 069/1540900 Telefax: 069/5971406

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