Pressemitteilung | Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.V. (bad) - Bundesgeschäftsstelle

Ambulant betreute Wohngruppen dürfen nicht gefährdet werden

(Essen) - Als falsche politische Weichenstellung betrachtet der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) e. V. die von der baden-württembergischen Landesregierung beabsichtigte Änderung des Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetzes (WTPG). Die vorgesehene Herausnahme der ambulant betreuten Wohngruppen aus dem Anwendungsbereich des Landesgesetzes könne zu einer wesentlichen Beeinträchtigung dieser Versorgungsform führen, meint Kathrin Mangold, Mitglied der erweiterten Bundesgeschäftsführung des bad e. V.

„Früher galten trägerverantwortete WGs mangels heimgesetzlicher Regelung in der Regel als Heime. Das bedeutete oftmals einen Regelungswahn für Kleinsteinrichtungen, der nicht gerechtfertigt war. Durch die Festschreibung von Wohngemeinschaften als eigene Versorgungsform wurde man den Anforderungen daran auch in den Heimgesetzen gerecht. Die dortige Landesregierung hatte sich bei der Aufnahme der Wohngemeinschaften in das WTPG seinerzeit gerühmt, dadurch eine Vorreiterrolle im Bundesgebiet einzunehmen. Jetzt erhält sie durch ihre Kursänderung womöglich eine Vorreiterrolle, die eine fatale bundesweite politische Signalwirkung zur Folge haben kann“, warnt Mangold. Sie befürchte, dass durch diesen gesetzlichen Rückschritt auch das Wachstum von WGs verhindert würde und damit die Selbstverwaltung der Bewohnerschaft verloren ginge.

Die Intention der Landesregierung durch die Gesetzesänderung zur Entbürokratisierung und Flexibilisierung beizutragen, hält Mangold für durchaus begrüßenswert. „Dies darf allerdings nicht zu einer Regelungslücke für ambulant betreute Wohngruppen führen. Wir als bad e. V. fordern stattdessen eine Aufhebung der Streichung und eine Neugestaltung des baden-württembergischen Landesgesetzes, die sich an dem Leistungsrecht des vorgesehenen Pflegekompetenzgesetzes der Bundesregierung orientiert. Die geplanten leistungsrechtlichen Regelungen können sich nur positiv entfalten, wenn Ordnungsrecht und Leistungsrecht endlich gleichlaufen“, so Mangold. Zumindest, fordert sie, müsse aber in dem neuen Landesgesetz ein Passus verankert werden, der eindeutig eine regelhafte Einordnung von ambulanten Pflegediensten betriebener Wohngemeinschaften als „Kleinstheime“ verbiete.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e.V. (bad) - Bundesgeschäftsstelle, Zweigertstr. 50, 45130 Essen, Telefon: 0201 354001

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