Pressemitteilung | Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) - Geschäftsstelle Münster

Arbeitgeberverband Zeitarbeit widerspricht BDA-Stellungnahme zum Branchenmindestlohn / iGZ: einseitige Rechtspositionen dienen nur als politisches Alibi

(Münster) - Die BDA hat erneut ihre Kriterien dargelegt, wann sie einer Allgemeinverbindlichkeit von Mindestlohntarifverträgen grundsätzlich zustimmen wolle:

- Beide Tarifvertragsparteien müssen die Allgemeinverbindlichkeit wollen,

- eine beträchtliche Zahl der Arbeitnehmer muss unter den jeweils geltenden Tariflöhnen beschäftigt werden,

- es muss sich um die unterste Lohngruppe der Branche handelt,

- dieser Mindestlohn darf auch im Verhältnis zu den niedrigsten Entgelten anderer Branchen nicht überdurchschnittlich sein.

„Der bereits im letzten Jahr zwischen dem Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) und dem Bundesverband Zeitarbeit (BZA) sowie den Einzelgewerkschaften beim DGB abgeschlossene bundesweit gültige Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen erfüllt exakt diese Kriterien“, erklärte iGZ-Bundesgeschäftsführer Werner Stolz. Deshalb habe er wenig Verständnis für die Aussage des BDA-Arbeitgeberpräsidenten Hundt, in keiner Branche lägen derzeit die Voraussetzungen für eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung vor.

Auch die nicht weiter begründete BDA-Behauptung, in der Zeitarbeit gebe es zwar bundesweite Lohnstrukturen, wegen konkurrierender Tarifverträge scheide aber eine Allgemeinverbindlichkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen aus, sei weder juristisch haltbar noch problemlösungsorientiert, so Stolz. Mit diesem Argument würde der Zweck des Arbeitnehmerentsendegesetzes ad absurdum geführt. Denn Lohnunterbietungswettbewerb könne national und international nur unterbunden werden, wenn ein Mindeststandard verbindlich für alle gemacht werde und konkurrierende Vereinbarungen dahinter zurückzutreten hätten. Da ausländische Verleihunternehmen ohne eine Mindestlohnregelung in der Zeitarbeitsbranche nicht verpflichtet sind, deutsche Tarifniveaus einzuhalten, besteht ähnlich wie in der Bauwirtschaft oder bei den Gebäudereinigern die reale Gefahr, dass ausländische Arbeitnehmer hier zu Löhnen tätig werden, die weit unter den Bedingungen inländischer Zeitarbeitnehmer und noch viel weiter unter den Bedingungen inländischer Stammarbeitnehmer liegen. Die BDA-Positionen zu Ende gedacht würde bedeuten, dass bei stets vorhandener Konkurrenz im internationalen Tarif- und Lohngefüge der deutsche Gesetzgeber und die Tarifparteien ohnmächtig und tatenlos zuzusehen hätten.

Diese Annahme ist verfassungsrechtlich verfehlt, wie etwa der anerkannte Rechtswissenschaftler Prof. Peter Hanau und andere in ausführlichen Fachgutachten zu dieser Problematik eingehend unter Hinweis auf Urteile des Bundesverfassungsgerichtes dargelegt haben.

Auszug Hanau-Stellungnahme:
Der Gesetzgeber hat mit dem AEntG hier – wie bereits unter B II 1 b bb dargelegt – erreichen wollen, gespaltene Arbeitsmärkte und soziale Spannungen zu vermeiden, die sich für Arbeitnehmer aus unterschiedlichen Arbeitsbedingungen trotz gleicher Arbeitsleistungspflicht ergeben können. Das sind Belange, die dem Allgemeinwohl dienen und zugleich einem Schutzauftrag entsprechen, der aus dem Sozialstaatsprinzip ableitbar ist (vgl. BVerfG vom 27.04.1999 – 1 BvR 2203/93 – BVerfG 100, 271). Das vom Gesetzgeber gewählte Mittel der Restreckung allgemeinverbindlicher Tarifnormen ist zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele geeignet. Der Eingriff in die Tarifautonomie ist verhältnismäßig. Andere in Betracht kommende Mittel, wie die Regelung der Arbeitsbedingungen durch Gesetz oder Verordnung, würden noch stärker in die Tarifautonomie eingreifen. Demgegenüber ist die in § 1 AEntG angeordnete Erstreckung ein weniger einschneidendes Mittel. Sie betrifft nur einen Teil der tarifvertraglich regelbaren Arbeitsbedingungen. Es verbleibt ein praktisch bedeutsamer Rest, der anderweitig tariflich geregelt werden kann.

Insoweit appellierte iGZ - Bundesgeschäftsführer Werner Stolz an den Gesetzgeber, sich von den BDA-Nebelkerzen nicht blenden zu lassen, sondern zumindest für die Zeitarbeitsbranche tragfähige Mindest-Spielregeln über eine Erweiterung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zu schaffen, die zukunftsfähig und fair sind.

Quelle und Kontaktadresse:
iGZ Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Simone Kemper, Pressesprecherin Erphostr. 56, 48145 Münster Telefon: (0251) 9811217, Telefax: (0251) 9811229

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