Pressemitteilung | ASA e.V. - Arbeitsgemeinschaft Stoffspezifische Abfallbehandlung

ASA kritisiert Kabinettsbeschluss der Bundesregierung zum EEG und sieht dringenden Handlungsbedarf

(Ennigerloh) - "Unverhofft kommt oft!"... Noch im April sah der Referentenentwurf der Bundesregierung vor, dass Bioabfallvergärungsanlagen nicht am Ausschreibungsmodell zur Ermittlung der Vergütungshöhe teilnehmen. Begründet wurde dieser Schritt damit, dass die Vergärung von Rest- und Abfallstoffen weiterhin gestärkt werden solle. In einem der letzten Eckpunktepapiere hatte sich das BMWi selbst gegen eine Ausschreibung für Neuanlagen ausgesprochen und hat dies u. a. mit hohen Kosten für Biomasse-Neuanlagen begründet.[1]

Der Kabinettbeschluss der Bundesregierung zeigt nun zur Überraschung vieler einige Änderungen, die noch im Vorfeld klar geregelt waren.

Nun sieht der neue Entwurf vor, dass sich auch Bioabfallvergärungsanlagen an dem Ausschreibungsverfahren beteiligen sollen. Dass damit enorme wirtschaftliche Einbußen für die Abfallwirtschaft und Betreiber von Biomasseanlagen verbunden sind, scheint nun für die Bundesregierung entgegen bisheriger Argumentation obsolet.

Die ASA fordert die Beibehaltung der Sondervergütungsklasse für Bioabfallvergärungsanlagen (Abänderung von § 22 Abs. 4 E-EEG).
Nach dem aktuellen Entwurf des EEG steht die Sondervergütungsklasse für Bioabfallvergärungsanlagen (§ 43) nur noch Anlagen offen, die

1. unter die Übergangsregelung nach § 22 Abs. 4 Nr. 2 fallen oder
2. eine installierte Leistung von weniger als 150 kW besitzen.

Dies untergräbt nach Ansicht der ASA das Ziel der Bundesregierung, die Vergärung von Rest- und Abfallstoffen zu stärken. Die nun vorgenommenen Änderungen sind daher nicht nachvollziehbar und begründen eine Nachbesserung im Sinne der Anlagenbetreiber. Die Beteiligung der Bioabfallvergärungsanlagen an dem Ausschreibungsverfahren führt nicht zu einer erhöhten Wettbewerbs- und Akteursvielfalt, sondern hemmt die Branche auf ganzer Linie. Die gewünschte Planungs- und Investitionssicherheit wird dadurch gerade nicht garantiert.

Darüber hinaus sieht die ASA in der seitens der Bundesregierung geschaffenen neuen Regelung für bestehende Anlagen (§ 39 f EEG 2016) keine Anschlussförderung, sondern eine Umgehung der Förderung für bestehende Anlagen. Der § 39 f EEG 2016, der § 22 EEG 2016 als spezieller Norm vorgeht, sieht keine Gleichbehandlung für die in § 22 Abs. 4 Satz 1 EEG 2016 ausgeschlossenen Anlagen vor, sondern privilegiert lediglich Anlagen, "die vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen worden sind, wenn sie
a) nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind oder
für ihren Betrieb einer Zulassung nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts bedürfen oder nach dem Baurecht genehmigungsbedürftig
sind und
b) vor dem 1. Januar 2017 genehmigt oder zugelassen worden sind".

Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 150 Kilowatt, sind von dem zugesicherten Bestandsschutz ausgenommen.

Der Kabinettbeschluss lässt viele Fragen offen und fordert dringenden Handlungsbedarf.

Für Rückfragen steht die ASA gerne zur Verfügung. Das ASA-Kurzpapier können Sie hier herunterladen: http://www.asa-ev.de/fileadmin/asa.medien/Aktuelles/ASA_Kurzfassung_Position_EEG_Kommentierung_Endfassung.pdf

Quelle und Kontaktadresse:
Arbeitsgemeinschaft Stoffspezifische Abfallbehandlung, im Hause der Abfallwirtschaftsgemeinschaft des Kreises Warendorf mbH Pressestelle Westring 10, 59320 Ennigerloh Telefon: (02524) 9307-180, Fax: (02524) 9307-900

(cl)

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