Pressemitteilung | Bundessteuerberaterkammer (BStBK)

Ausdehnung der Gewerbesteuer führt zu Verwerfungen

(Berlin) - Die Bundessteuerberaterkammer warnt vor steuerrechtlichen Verwerfungen bei einer Ausdehnung der Gewerbesteuer auf die Freien Berufe. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass Freiberufler keine Gewerbetreibenden sind. Würde man die Gewerbesteuerpflicht auf sie ausdehnen, müssten andere Wirtschaftszweige wie die Land- und Forstwirtwirtschaft, die Wohnungswirtschaft oder die Immobilien- und Wertpapierverwaltung ebenfalls herangezogen werden. Geschieht dies nicht, läge ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung vor.

Die außerdem drohende verstärkte Einbeziehung von Kostenelementen, wie Zinsen, Mieten, Pachten und Leasingraten, die u. a. vom Deutschen Städtetag gefordert wird, führt zu Kostenerhöhungen und zum Eigenkapitalverzehr bei der ohnehin unter Unterkapitalisierung leidenden deutschen mittelständischen Wirtschaft. Die Bundessteuerberaterkammer warnt auch hiervor. Eine derartige Substanzbesteuerung würde Unternehmen in Verlustjahren zu Gewerbesteuernachzahlungen zwingen und letztlich zu Insolvenzen und Arbeitsplatzverlusten führen. Es ist irreführend, wenn maßgebende Vertreterinnen des Deutschen Städetages in diesem Zusammenhang die kostenproduzierende Wirkung wie auch die Substanzvernichtung durch ein Besteuerung von Kostenelementen leugnen.

Statt die Gewerbesteuer auszudehnen, schlägt die Bundessteuerberaterkammer eine grundlegende Neuordnung der kommunalen Finanzen durch ein kommunales Zuschlagsrecht auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer vor. Damit wären alle Steuerpflichtigen ohne die Diskriminierung bestimmter Berufsgruppen an der Gemeindefinanzierung beteiligt. Anders als politisch zum Teil dargestellt, hätte dies nicht zwangsläufig eine einseitige Belastung der Arbeitnehmer zur Folge. Bereits jetzt werden 15 Prozent der Lohn- und Einkommensteuer vom Bund an die Kommunen weitergeleitet. Alle Arbeitnehmer tragen also schon heute zur Gemeindefinanzierung bei. Um diesen Prozentsatz könnte zugleich der Einkommensteuertarif abgesenkt werden, wenn die Gemeinden ein Zuschlagsrecht auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhielten. Im Einzelfall könnte sich für einen Arbeitnehmer dadurch sogar eine Entlastung ergeben.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundessteuerberaterkammer (BStBK) Neue Promenade 4, 10178 Berlin Telefon: 030/2400870, Telefax: 030/24008799

NEWS TEILEN: