Pressemitteilung | ACE Auto Club Europa e.V.

Autofahrer nicht kriminalisieren

(Stuttgart) - Rasern, Blockierern und aggressiven Dränglern sei damit überhaupt nicht beizukommen. Auf dem Verkehrsgerichtstag in Goslar sagte der Vorsitzende des ACE, Wolfgang Rose: "Wir sind aber durchaus dafür, härter gegen solche Einzeltäter vorzugehen, die ihr Fahrzeug sozusagen als Waffe missbrauchen." Wer jedoch meine, das Strafmaß müsse insgesamt angehoben werden, schieße über das Ziel hinaus.

Rose: "Wir wollen nicht, dass Autofahrer deswegen kriminalisiert werden, weil ihnen ein menschlicher Fehler unterläuft." Der ACE-Chef fügte hinzu: "Rasen ist kein Leitbild für moderne Mobilität, Rüpelei im Straßenverkehr gehört gesellschaftlich geächtet, weil von ihr eine Gefährdung für alle ausgeht."

Notorische Verkehrsstraftäter müssten durch schärfere Verkehrskontrollen dingfest gemacht werden, sie seien nicht mehr empfänglich für Appelle zu mehr Rücksichtnahme. Nötig sei es daher, dem Recht und dem Gesetz im Straßenverkehr mehr Geltung zu verschaffen, betonte der ACE-Chef. Damit stärke man zugleich auch all jenen Verkehrsteilnehmern den Rücken, die sich verantwortungsvoll und umsichtig verhielten. Nachdrücklich warb Rose für einen Klimawechsel im Straßenverkehr.

Der ACE fordert im Einzelnen:
Bei schwer wiegenden Verkehrsdelikten in Tateinheit mit grober Fahrlässigkeit, Vorsatz, Trunkenheit, unterlassener Hilfeleistung, Gefährdung des Straßenverkehrs, Körperverletzung und Tötung, ist die Gerichtsbarkeit gehalten, den gesetzlichen Strafrahmen vollkommen auszuschöpfen. Die Würdigung der Umstände im Einzelfall sowie die Anwendung des Verschuldungsrechts bleiben davon weiter unberührt.

Die polizeiliche Verkehrsüberwachung sowie die Verfolgung von Verkehrsstraftätern sind auszubauen und zu intensivieren. Die Polizei hat sich dabei besonders auf solche Verkehrsstraftaten zu konzentrieren, die in Verbindung stehen mit Nötigung, Geschwindigkeitsübertretung und grober Gefährdung des Straßenverkehrs durch Rücksichtslosigkeit und Aggression.

In die öffentliche Diskussion über den Kampf gegen Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr sollte neben der von Rasern ausgelösten Problematik auch das nötigende Fehlverhalten jener einbezogen werden, die ohne verkehrsbedingten Grund die Geschwindigkeit massiv reduzieren und durch ihre Fahrweise Überholvorgänge in gefährdender Weise behindern.

Verkehrsteilnehmer sind zu ermuntern, Aggressionsdelikte wie etwa Nötigung durch Drängeln, polizeilich anzuzeigen. Sie sollten aber zugleich gemahnt werden, sich nicht in falscher Weise "verkehrserzieherisch" zu betätigen oder sich zu Maßnahmen der Selbstjustiz verleiten zu lassen.

In dem nachfolgenden Katalog dokumentiert der ACE beispielhaft Verkehrsstraftaten und die jeweiligen gesetzlichen Strafmaße:

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Wer sich als Beteiligter an einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dem Führer eines Kraftfahrzeuges wird bei "Fahrerflucht" beziehungsweise "Unfallflucht" außerdem in der Regel die Eignung abgesprochen, Kraftfahrzeuge zu steuern, ihm wird daher die Fahrerlaubnis entzogen.

Fahrlässige Tötung
Laut § 222 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Haft bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine fahrlässige Tötung verursacht hat. Dem Täter ist nachzuweisen, dass sein Verhalten für den Tod des anderen ursächlich gewesen ist. Dass das Verhalten zum Tod des anderen führte, muss außerdem für den Täter vorhersehbar gewesen sein.

Fahrlässige Körperverletzung
Wer den Körper einer anderen Person durch Fahrlässigkeit verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Für den Nachweis der Tat gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim Delikt der fahrlässigen Tötung. Einziger Unterschied: Fahrlässige Körperverletzung wird gewöhnlich nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass eine Strafverfolgung von Amts wegen im besonderen öffentlichen Interesse liegt.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr Darauf steht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Wer beispielsweise absichtlich einen Unglücksfall herbeiführt oder einen schweren Schaden an der Gesundheit von Menschen verursacht, muss mit einer Haftstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren rechnen. Wiegt der Fall weniger schwer, beträgt die Haft sechs Monate bis fünf Jahre. Strafbar ist nicht nur das Verhalten, sondern auch der Versuch. Mit Eingriffen in den Straßenverkehr gemeint sind etwa die Zerstörung, Beschädigung oder Beseitigung von Anlagen und Fahrzeugen sowie der Aufbau von Hindernissen, durch die Leib und Leben von Menschen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.

Trunkenheit im Straßenverkehr
Wer vorsätzlich oder fahrlässig betrunken (Alkohol) oder berauscht (Drogen) ein Fahrzeug fahruntüchtig führt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat kann beispielsweise in Verbindung mit einer nachgewiesenen Gefährdung des Straßenverkehrs noch härter bestraft werden. Der Zustand der Fahruntüchtigkeit kann im Einzelfall unter Umständen bereits ab 0,3 Promille vorliegen. Anzeichen dafür sind ein durch Alkoholeinwirkung verursachter Fahrfehler oder ein Unfall.

Unterlassene Hilfeleistung
Darauf steht eine bis zu einem Jahr dauernde Haftstrafe oder eine Geldstrafe. Bestraft wird, wer es als Beteiligter unterlässt, Hilfe zu leisten, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist. Die Pflicht zur Hilfe besteht unabhängig davon, ob der Hilfspflichtige den Unfall selbst verursacht hat oder schuldlos ist. Daher sind grundsätzlich auch Mitfahrer und Passanten verpflichtet, Hilfe zu leisten.

Fehlender Versicherungsschutz
Wer ein Fahrzeug ohne Haftpflichtversicherung auf öffentlichen Wegen oder Plätzen benutzt oder den Gebrauch gestattet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder die Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

Fahren ohne Fahrerlaubnis
Grundsätzlich mit bis zu einem Jahr Haft oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer ein Kraftfahrzeug ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis steuert. Gleiches gilt, wenn ihm wegen eines Fahrverbotes das Führen des Fahrzeugs untersagt ist. Ebenso bestraft wird, wer als Halter eines Kraftfahrzeugs zulässt, dass jemand das Fahrzeug fährt, der nicht über die dazu erforderliche Fahrerlaubnis verfügt oder dem das Führen des Fahrzeugs wegen eines Fahrverbotes untersagt ist.

Kennzeichenmissbrauch
Wer an einem Kraftfahrzeug oder Anhänger amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt, fälscht, vertauscht und dergleichen, wird mit Haft bis zu einem Jahr bestraft oder mit Geldstrafe belegt. Die Strafe kann sich erhöhen, wenn das Delikt in weiteren gesetzlichen Vorschriften mit härterer Strafe bedroht ist. Strafbar macht sich auch, wer wissentlich ein Fahrzeug mit manipulierten amtlichen Kennzeichen benutzt.

Quelle und Kontaktadresse:
ACE Auto Club Europa e.V. Schmidener Str. 233, 70374 Stuttgart Telefon: 0711/53030, Telefax: 0711/5303168

NEWS TEILEN: