AvD fordert zum 44. Verkehrsgerichtstag mehr Klarheit bezüglich EU-Verkehrsstrafen, Mietwagen nach Unfällen, Drogen im Straßenverkehr, Datenschutz und Rechtsberatung
(Frankfurt am Main) - Der Automobilclub von Deutschland (AvD) hat zum 44. Verkehrsgerichtstag in Goslar am 26. und 27. Januar zu den acht Arbeitskreisen klare Positionen verabschiedet.
Bezüglich der "EU-weiten Vollstreckung von Geldstrafen und -bußen im Straßenverkehr" schlägt der AvD vor, dass nationale Besonderheiten im Vollstreckungsverfahren Berücksichtigung finden müssen. So kann insbesondere die in anderen Ländern bestehende Halterhaftung verfassungsrechtlich problematisch sein. Nach geltendem deutschen Rechtsverständnis setzt ein Bußgeld den Nachweis des konkreten Fahrers und der Tat selbst voraus. Eine Bestrafung des Halters für alle mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstöße, läuft nach AvD-Meinung der Unschuldsvermutung und den Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechten zuwider. Auch dem Aufbau von Hürden durch Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten muss durch klare Verfahrensregeln entgegengewirkt werden, um die Rechte der Betroffenen zu wahren.
"Fahrzeugschaden und Sachfolgeschäden" sind Themen des Arbeitskreises II. Hier fordert der AvD, dass die Unfallersatztarife nicht zu Lasten des Geschädigten gehen dürfen und eine Beweislastumkehr im Verfahren. Hintergrund sind die so genannten oft teureren Unfallersatztarife der Auto-Verleiher im Widerspruch zur allgemeinen Verpflichtung zur Schadensminimierung. Um im Nachhinein sein Geld erstattet zu bekommen, muss der Geschädigte beweisen, dass dieser Tarif erforderlich war. Gelingt ihm dieses nicht, wird sein Anspruch gekürzt. Wenn der BGH (Az.: VI ZR 151/03 und VI ZR 300/03) darauf hinweist, dass in der Regel ein Sachverständiger die Frage der Erforderlichkeit zu klären hat, so wird deutlich, dass ein Laie, der sich nach einem Schaden obendrein in einer Ausnahmesituation befindet, diese Frage nicht vor Ort entscheiden kann. Der AvD fordert daher eine dringende Entlastung des Geschädigten; ggf. durch eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Mietwagenunternehmers. Denn nur dieser allein kann tatsächlich den Nachweis erbringen, dass der gegenüber dem Normaltarif geforderte, erhöhte Tarif gerechtfertigt ist.
Der "Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Verwaltung" wird im Arbeitskreis III behandelt. Der AvD fordert hier, in erster Linie die bestehenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen!
Ein Autofahrer kann derzeit keine Rechtsmittel gegen die Anordnung der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung MPU einlegen, weil die Anordnung einer MPU keinen Verwaltungsakt darstellt, sondern als reine Vorbereitungshandlung zu qualifizieren und insofern schon gar nicht rechtsmittelfähig ist. Umso mehr müssen aktuelle Probleme rund um die MPU schnellstmöglich gelöst werden:
Ist die momentan in Deutschland vorherrschende Verfahrenspraxis, die MPU auch bei sog. "Altfällen" anzuordnen, mit dem europäischen Führerscheinrecht vereinbar ?
Die Anordnung der MPU muss rechtssicherer sein. Nach Ansicht des AvD sind die Vorschriften im Fahrerlaubnisrecht noch nicht bestimmt genug. Und die Durchführung der MPU selbst muss, etwa durch doppelte Begutachtung, objektiver werden. Gerade weil es gegen die Anordnung der MPU keine Rechtsmittel gibt, muss das Ermessen der Behörden auf ein Minimum reduziert werden, um der möglichen Willkür Einhalt zu gebieten.
"Datenschutz und Straßenverkehr", Thema im Arbeitskreis V, spielt im Zeitalter der vernetzten Kommunikation eine immer wichtigere Rolle. Der AvD fordert mehr Daten-sparsamkeit, aber auch Regulierung und Zweckbindung der Daten.
Bereits heute können die bestehenden Datenschutzregelungen keinen effektiven Daten-schutz mehr gewährleisten, sie hinken der technischen Entwicklung in Besorgnis erregender Weise hinterher.
Der AvD macht noch einmal ausdrücklich auf den im Bundesdatenschutzgesetz verankerten Grundsatz der Datensparsamkeit aufmerksam, dessen Ziel es ist, die Gefährdung des informellen Selbstbestimmungsrechtes bereits vorbeugend zu reduzieren, der jedoch in der Praxis schlichtweg ignoriert wird. Der Grund: Der Grundsatz der Datensparsamkeit ist als reine Zielvorgabe ausgestaltet, die Aufsichtsbehörden selbst haben hier kaum Einwirkungsmöglichkeiten. Hier muss im Gesetz unmissverständlich klargestellt werden, dass nur die zur Erreichung des verfolgten Zwecks notwendigen Daten erhoben und verarbeitet werden dürfen und anschließend gelöscht werden müssen. Es muss effektive Kontrollinstanzen geben und diesbezügliche Verstöße müssen geahndet werden. Der "gläserne Autofahrer" ist schon lange kein Zukunftsszenario mehr und der Wandel der technischen Entwicklung fordert bereits jetzt eine ergänzende Gesetzgebung.
"Drogen im Straßenverkehr - Neue Entwicklungen" diskutiert der Arbeitskreis VI. Nach AvD-Ansicht darf das Drogenverbot am Steuer nicht aufgeweicht werden, zudem müssen verbindliche Richtlinien der Labordiagnostik verabschiedet werden.
Unbestritten sind Alkohol und Drogen am Steuer eine maßgebliche Ursache von Verkehrsunfällen. Der AvD vertritt deshalb die Devise "Auto? - Kein Alkohol, keine Drogen!", weil sich Autofahrer in Hinblick auf gesetzliche Grenzwerte sonst in vermeintlicher Sicherheit wiegen. Während beim Alkohol im Blut die 0,5-Promille-Grenze für die Ordnungswidrigkeit gilt, gibt es bei anderen berauschenden Mitteln keinen Grenzwert. Hier gilt: Ordnungswidrig handelt derjenige, bei dem verbotene Rauschmittel nachgewiesen werden, denn es existieren bis heute noch keine zuverlässigen Gefahrengrenzwerte. Die Grenze zwischen ungefährlichen und gefährlichen Wirkstoffmengen kann nach dem gegenwärtigen naturwissenschaftlichen Erkenntnisstand noch nicht mit der erforderlichen Genauigkeit gezogen werden, zumal der positive Drogenbefund bei der Blutuntersuchung keinen genauen Rückschluss zulässt, wann der Konsum des Rauschmittels vor der Fahrt erfolgte und ob die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit weiterhin besteht.
Auch wenn die Entscheidung des BVerfG vermeintliche Rechtssicherheit schafft, welche Wirkstoffmengen zu einer Bestrafung führen können, ist dies unerheblich, weil der Konsument bei der Einnahme die untere Nachweisgrenze der Konzentration (beispielsweise bei Cannabis 1 ng/ml THC) überhaupt nicht einschätzen kann. Das Drogenverbot am Steuer darf nicht aufgeweicht werden.
Zur "Reform des Rechtsberatungsgesetzes" im Arbeitskreis VII fordert der AvD die Möglichkeit der qualifizierten Rechtsberatung für Automobilclubs
Der AvD ist der Auffassung, dass eine rechtliche Beratung - sei sie gerichtlich, sei sie außergerichtlich - schon allein aus dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes heraus nur auf Basis einer zureichenden juristischen Ausbildung geschehen kann. Rechtsdienstleistungen können unter den vorstehend genannten Voraussetzungen auch beruflichen oder anderen zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründeten Vereinigungen für ihre Mitglieder im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereiches erlaubt sein. Eine weitergehende Freigabe erscheint allerdings nicht sinnvoll, da die unabhängige Qualität der Rechtsberatung sichergestellt werden muss. So besteht etwa die Gefahr einer Interessenkollision, wenn z. B. nach einem Unfall die gegnerische Versicherung und evtl. mit dieser verbundene Dienstleister über eine reine Schadenabwicklung hinaus Ansprüche des Geschädigten nach Maßgabe der eigenen wirtschaftlichen Interessen "lenken".
Quelle und Kontaktadresse:
Automobilclub von Deutschland e.V. (AvD)
Sven Janssen, Pressesprecher
Lyoner Str. 16, 60528 Frankfurt am Main
Telefon: (069) 66060, Telefax: (069) 6606260
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