Pressemitteilung | Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden (BDK)

BDK erfolgreich im Normenkontrollverfahren: KFO-Kammerzertifikat in Sachsen-Anhalt für nichtig erklärt

(Berlin) - Die Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt hatte, auf Grundlage einer von der Kammerversammlung beschlossenen Richtlinie, Kammerzertifikate u.a. für Fortbildungen im Weiterbildungsgebiet Kieferorthopädie verliehen. Dagegen hat der Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden/BDK Einspruch erhoben und vor dem Oberverwaltungsgericht Magdeburg Recht erhalten. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat im Urteil vom 25.07.2012 die Richtlinie der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt für die strukturierte und zertifizierte Fortbildung für nichtig erklärt. Der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt ist in dem Urteil aufgegeben worden, den Urteilstenor im gemeinsamen Mitteilungsblatt der Zahnärztekammer und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung "Zahnärztliche Nachrichten Sachsen-Anhalt" bekannt zu machen.


Dr. Gundi Mindermann, 1. Bundesvorsitzende des BDK: "Konsequenz des Urteils ist, dass die bisher von der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt verliehenen Kammerzertifikate der erforderlichen rechtlichen Grundlage entbehren. Dies stellt das Urteil ausdrücklich fest." Der BDK sei sehr froh über diese Einschätzung des Gerichts. Anlass für das Normenkontrollverfahren war eine Veröffentlichung in den Zahnärztlichen Nachrichten Sachsen-Anhalt vom Juni 2012, das die von der Kammerversammlung verabschiedete Richtlinie für strukturierte und zertifizierte Fortbildung veröffentlicht hatte. Auf der Grundlage dieser Richtlinie hatte die Zahnärztekammer im August 2010 einem Zahnarzt das Kammerzertifikat Kieferorthopädie erteilt, welches dieser nach den Bestimmungen der Richtlinie auch auf seinem Praxisschild und in sonstigen Verlautbarungen öffentlich ankündigen durfte.
Dr. Mindermann: "Nachdem der BDK erfolglos versucht hatte, die Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt außergerichtlich zu verpflichten, von der Richtlinie keinen Gebrauch mehr zu machen, ist ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO beim Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt gestellt worden - verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den Vollzug der Richtlinie bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen."

Nachdem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom Oberverwaltungsgericht noch abgewiesen worden war, konnte sich die Position des BDK in mündlicher Verhandlung in der Hauptsache durchsetzen. Der BDK sah durch die Richtlinie der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt eine staatlich geförderte Konkurrenz zu Lasten der Fachzahnärzte für Kieferorthopädie zugunsten der Allgemeinzahnärzte und damit die Satzung als anfechtbar an. Dr. Mindermann: "Das OVG Sachsen-Anhalt hat sich dieser Argumentation ausweislich des bereits vorliegenden schriftlichen Urteils in vollem Umfange angeschlossen." Das OVG Sachsen-Anhalt habe dabei auch die Argumentation des BDK übernommen, dass die Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt sich auch nicht auf die Entscheidung des BGH zum "Master of Science Kieferorthopädie" stützen könne. Während es in der Entscheidung des BGH um die Führung eines rechtmäßig erworbenen ausländischen akademischen Grades in Deutschland gegangen sei, fehle es für die Erteilung und Führung eines Kammerzertifikats Kieferorthopädie bereits an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.

Dr. Mindermann bewertet das Urteil als Stärkung der in Deutschland üblichen und bewährten hochqualifizierten Fachzahnarzt-Weiterbildung in Kieferorthopädie: "Das ist jetzt hoffentlich auch das endgültige Ende des 'Kammerzertifikats Fortbildung Kieferorthopädie', das nicht dem Fach diente, sondern speziellen Interessen."

Quelle und Kontaktadresse:
Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden (BDK) Pressestelle Ackerstr. 3, 10115 Berlin Telefon: (030) 27594843, Telefax: (030) 156591

(rf)

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